AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
09.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Bauinvestition und Bezahlung
Bescheid der Kommunalen Berufungskommission in Krakau
vom 29. Dezember 2008
AZ: SKO 5/6319/2008/SO
Zaunbau an einer öffentlichen Straße
Verwaltungsbescheid
1. Im Lichte des Art. 3 Punkt 9 des Gesetzes über Baurecht vom 07. Juli 1994 (einheitlicher Text im Gesetzesblatt Dz. U. aus 2006 Nr. 156, Pos. 1118 mit späteren Änderungen) ? sind Zäune prinzipiell keine baulichen Anlagen, sondern lediglich sonstige Baumaßnahmen (vgl. das Urteil des Hauptverwaltungsgerichtes vom 9. September 1999, AZ:IV SA 1129/97, Lex Nr. 42827). Daher ist für den Zaunbau keine Baugenehmigung, sondern nur die Anmeldung bei der zuständigen Architekturbehörde, d.h. dem Landrat, (Art. 30 Abs. 1 Punkt 3 des Baurechts) erforderlich. Aus den geltenden Rechtsvorschriften geht auch nicht hervor, dass für den Zaunbau auf einem Gründstück, das im Eigentum einer natürlichen Person steht, eine Genehmigung bzw. eine Vereinbarung mit dem Straßenverwalter erforderlich wäre.
2. Der Bau eines Zauns auf einem im Eigentum des Auftragstellers stehenden (und sich in Nutzung befindlichen) Grundstück bedarf keines Verwaltungsbescheides, der die Bedingungen des Zaunbaus regelt. Ein Mangel an Rechtsgrundlage für die hoheitliche Gestaltung der Rechtslage des Bürgers durch den Straßenverwalter macht das Verwaltungshandeln gegenstandslos. Eine Ausnahme kommt lediglich dann vor, wenn der Zaun die Form einer Mauer hat, die eigentlich Gebäude ist, und dieses wiederum eine bauliche Anlage.
3. Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes über öffentliche Straßen bestimmt den Umfang von Festlegungen, die durch den Straßenverwalter im Verfahren zur Festlegung der Bebauungsbedingungen festgelegt worden oder ? im Falle des Vorhandenseins eines örtlichen Bebauungsplan ? im Laufe des Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Zaunbau, denn dieser Bau verändert weder die Bebauung des Geländes noch die Möglichkeit, sich in den Straßenverkehr einzufädeln.
4. Die Vorschrift des Art. 35 Abs 2 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen (einheitlicher Text im Gesetzesblatt Dz. U. aus 2007 Nr. 19, Pos. 115 mit späteren Änderungen) betrifft die Prozedur des Erlasses von örtlichen Bebauungsplänen sowie solchen auf Woiwodschaft-Ebene, folglich kann sie keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen in individuellen Verwaltungssachen bilden, da sie keine Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsbescheiden durch ein Verwaltungsorgan beinhaltet.
5. Der Schriftsatz des Verwaltungsorgans bildet einen Verwaltungsbescheid, wenn er die Bezeichnungen des Organs, des Empfängers, eine hoheitliche und einseitige Einzelfallentscheidungen sowie die Unterschrift der Person, die zum Erlass des Bescheides berechtigt ist, beinhaltet. Diese Voraussetzungen sind ? im Lichte der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten ? ausreichend, um den Schriftsatz als Beispiel einstufen zu können.
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