AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Bauinvestition, Entlohnung: subjektive und objektive Vertragsauslegung
Urteil des Bezirksgerichts in Krakau – I. Zivilabteilung
vom 18. November 2004
AZ: IC 803-02
Rücktritt vom Bauvertrag
Vertragsauslegung
1. Gemäß Bestimmungen des Art. 656 § 1 i. V. m. Art 636 § 1 des Zivilgesetzbuches kann der Bauherr im Falle einer vertragswidrigen Durchführung der Bauarbeiten durch den Bauunternehmer diesen zur Änderung der Art und Weise der Ausführung auffordern und ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Bauherr vom Vertrag zurücktreten oder die Ausbesserung bzw. weitere Ausführung des Werks einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Unternehmers übertragen kann.
2. Der Art. 65 des Zivilgesetzbuches bestimmt sehr allgemein die Auslegungsarten durch Nennung von Grundsatzrichtlinien: bei der Auslegung von Willenserklärungen sind als Kriterien die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens, die festgestellten Bräuche sowie die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben worden ist, zu berücksichtigen. Das Kriterium der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens bedeutet die Notwendigkeit der Auslegung der Willenserklärung unter Beachtung der in der Gesellschaft herrschenden ethischen sowie moralischen Grundsätze.
3. Den Auslegungszweck bildet das Verständnis des tatsächlichen Inhalts eines auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichteten Handelns einer bestimmten Person. Die Auslegung des Schriftsatzes darf weder losgelöst von den faktischen Umständen seiner Anfertigung vorgenommen noch darf die Tatsache außer Betracht gelassen werden, dass der Verfasser kein fachkundiger Bevollmächtigter war.
4. Die Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts vom Vertrag ist das Erlöschen des Rechtsverhältnisses mit ex-tunc-Wirkung, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Der Vertragsrücktritt schafft eine neue Rechtslage zwischen den Parteien, so dass der gegenseitige Vertrag vom Zeitpunkt seiner Erklärung an, seine Bindung verliert, die Parteien also nicht mehr länger gegenseitig zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungen verpflichtet sind, während das, was das was sie eventuell bereits geleistet haben, rückzuübertragen ist.
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