AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Immobilien, Zwangsvollstreckung: Kautionshypothek. Mahnbescheid. Anspruchssicherung.
Beschluss der Zivilkammer des Obersten Gerichts
vom 2. Dezember 2003
AZ: III CZP 92/2003
Kautionshypothek
Mahnbescheid
Anspruchssicherung
1. Der im Mahnverfahren erlassene nicht rechtskräftige Mahnbescheid kann Grundlage für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel sein.
2. Der Gläubiger, dessen Forderung durch einen nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahrens vollstreckbaren Titel festgestellt worden ist, kann auf Grundlage dieses Titels eine Hypothek auf allen Gründstücken des Schuldners erlangen (Zwangshypothek). Gemäß Art. 109 Abs. 1 des Gesetzes über Grundbücher und Hypothek vom 6. Juli 1982 [= ukwh ] kann die Zwangshypothek auch auf Grundlage einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, eines Beschlusses des Staatsanwaltes, aufgrund besonderer Vorschriften einer, wenn auch nicht bestandskräftigen, Verwaltungsentscheidung oder einer aufgrund der Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Sicherungsanordnung erlangt werden (Art. 110), wobei eine Zwangshypothek, die auf der Grundlage einer noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, eines Beschlusses des Staatsanwaltes oder einer nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung eingetragen wird, eine Kautionshypothek ist (Art. 111 des Gesetzes).
3. Aus der in Art. 109 Abs. 1 ukwh enthaltenen Definition der Zwangshypothek geht hervor, dass Grundlage für ihre Eintragung ein in den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmter vollstreckbarer Titel ist.
4. Entsprechend Art. 492 § 2 k.p.c. ist der Gläubiger, der auf Sicherheitsleistung klagt, verpflichtet, die Sicherungsart zu nennen. Die in Art. 747 k.p.c. aufgelisteten Sicherungsarten bei Geldforderungen umfassen im Punkt 2 die Belastung des Grundstücks des Schuldners mit einer Zwangshypothek, wobei die Angabe dieser Sicherungsart und zwar auf Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen im Mahnverfahren erlassenen Mahnbescheides, der ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel einen Sicherungstitel darstellt, die zur Erlangung einer Kautionshypothek bestimmten Anforderungen des Art. 110 ukwh erfüllt.
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