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GESCHEHEN

10.05.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Streitsachen mit Auslandskontrahenten. Teil II
Fallen die Bestimmungen über das anzuwendende Recht unter die Vorschriften von Artikel 47912 oder 47914 k.p.c. [Zivilprozessordnung] ?

In einer relativ neuen Entscheidungen (Urteil vom 9. Mai 2007, AZ: II CSK 60/07) bestätigte das Oberste Gericht, dass die Gerichte jenes materielle Recht anzuwenden haben, welches als anwendbares Recht für diejenige Beziehungen zwischen dem in- und dem ausländischen Subjekt gilt, die zwischen ihnen zu Stande gekommen ist. Mit diesem Urteil erinnert das Oberste Gericht an sein früheres Urteil vom 23. Februar 1999 (I CKN 252/98) und betont, dass die Entscheidung auf Basis des anzuwendenden materiellen Rechts unabhängig davon Pflicht des Gerichtes ist, ob die Parteien die Rechtsgrundlagen ihrer Behauptungen angeführt hatten. Zugleich unterstrich das Oberste Gericht, dass eine Entscheidung in einer Sache auf Grund der einschlägigen Norm im Rahmen der geltenden Rechtsordnung zum Wesentlichen der Gerichtstätigkeit gehöre und nicht von den Parteien zu bestimmen ist.

Kraft dieses Urteils erklärte das Oberste Gericht die in der Rechtssprechung der Appellationsgerichte vorkommenden Meinungen für falsch, dass ein Einwand bezüglich der Handhabung des anzuwendenden (polnischen oder ausländischen) Rechts für Beziehungen zwischen einem polnischen und einem ausländischen

Kontrahenten ein formeller Einwand sei (vorgeschrieben in Art. 47912 und 47914 k.p.c.) und, um verhandelt werden zu können, nicht nur von der interessierten

Partei, sondern auch nach Regeln der prozeduralen Disziplin einer Wirtschaftssache erhoben werden soll, d.h. praktisch in den ersten Prozessschriftsätzen. Das Gericht, nicht aber die Partei, hat das – in- oder ausländische – Recht zu kennen und anzuwenden.

Dennoch ist zu bedenken, dass das polnische Gericht bei der Verhandlung einer Sache mit Beteiligung eines ausländischen Kontrahenten, gemäß den Vorschriften des Polnischen Internationalen Privatrechts [p.p.m.] (Art. 1) und Hinweisen des Obersten Gerichtes das anzuwendende Recht, häufig ausländisches materielles Recht, gebrauchen wird. Jene Streitpartei jedoch, die bei der Klageeinreichung oder Klageerwiderung nicht alle relevanten Tatsachen (Behauptungen und Einwände) im Sinne dieses Rechts anführt, kann im Prozess verlieren, wenn das Gericht die Vorschriften der Art. 47912 und 47914 k.p.c. zur Regelung der Prozessdisziplin in einer Wirtschaftssache anwendet.
Dieser Zustand bleibt auch weiterhin nach Änderung der polnischen Zivilprozessordnung aufrecht, wenn mit 01. Juli 2009 die Vorschrift des Art. 1143 § 1 k.p.c. in Kraft tritt, welche den Gerichten direkt, von Amts wegen, die Bestimmung sowie die Anwendung des anzuwendenden fremden Rechts vorschreibt.

Bei mangelndem Verständnis des Unternehmers für diese oft komplizierte Situation bzw. ohne entsprechende Abläufe im Unternehmen, die eine sorgfältige Dokumentation zum Verlauf von Transaktionen mit einem ausländischen Geschäftspartner gewährleistet, wird ein positiver Prozessausgang fraglich.

Andrzej Mikulski
Rechtsanwalt
Partner in der Kanzlei Mikulski & Partner

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