GESCHEHEN
10.09.2009
GESCHEHEN
Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen
Die internationale gerichtliche Zuständigkeit oder in welchem Staat können die Forderungen aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr geltend gemacht werden, Teil I
Der rege internationale Wirtschaftsverkehr beinhaltet nicht nur die Chance zur Entwicklung des eigenen Unternehmens, sondern auch das Risiko fehlgeschlagener Wirtschaftsbeziehungen.
Der beste Ausgleich für die Folgen solcher misslungener Wirtschaftsbeziehungen ist durch Kompromisslösungen zu erzielen. Wenn die Parteien jedoch nicht den Willen zu einer gütlichen Lösung des Streites erkennen lassen, muss der Kontrahent im Wege des Gerichtszwangs zur Ausführung der vertraglichen Handlung veranlasst werden.
Der Einleitung eines Gerichtsverfahrens soll jedoch die Prüfung einer Reihe prozeduraler und materiell-rechtlicher Umstände vorangehen, so dass die Chance für eine schnelle und effektive Beilegung des Streites und die Wiedererlangung der verlorenen materiellen Rechte entsteht.
Wenn der Streit den internationalen Wirtschaftsverkehr betrifft – ist folglich vor allem die Untersuchung der gerichtlichen Zuständigkeit notwendig, d.h. die Festlegung des Staates, dessen Gerichte für die Rechtsprechung in der gegebenen Sache zuständig sind. Zu entscheiden ist, ob vor dem Hintergrund des Streites mit einem ausländischen Unternehmen oder Staatsbürger, die Sache vor einem polnischen Gericht verhandelt wird oder aber,
ob das Gericht eines anderen Staates, und falls ja – welchen, zuständig ist.
Diese Frage wird im vierten Teil der polnischen Zivilprozessordnung (K.P.C.) – „Vorschriften aus dem Bereich der internationalen Zivilprozessordnung“ – geregelt. Mit dem 01. Juli 2009 sind diesbezüglich neue Regelungen in Kraft getreten, welche die Anpassung grenzübergreifender zivilrechtlicher Prozeduren an die Anforderungen des modernen internationalen Wirtschaftsverkehrs verfolgen. Die Novelle strebt die Harmonisierung des inländischen mit den Lösungen des EU-Rechts sowie eventuell Ergänzungen bezüglich der EU-Rechtsvorschriften an.
Die Grundvoraussetzung bei der Entscheidung über die staatliche Zuständigkeit des Gerichtes in der gegebenen Sache ist der Sitz (der Wohn- bzw. Aufenthaltsort) des Beklagten. Die ZPO-Novelle sieht neben der angeführten Voraussetzung auch andere Kriterien zur Bestimmung der Justizzuständigkeit des gegebenen Staates im konkreten Rechtsfall (anders: Zuständigkeits- oder Anknüpfungskriterien) vor.
Demzufolge ist in Sachen aus Schuldverhältnissen der Ausführungsort der Verpflichtung (bei Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften) oder der Entstehungsort der Verpflichtung (bei Verpflichtungen, die keine Folge von Rechtsgeschäften sind) ein zusätzliches Zuständigkeitskriterium.
Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner
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