Nachrichten
26.06.2025
Nachricht
Wie vermeidet man die Haftung für geerbte Schulden des Verstorbenen in Deutschland? – Überblick über deutsche Schutzinstrumente
Der Tod eines nahen Angehörigen ist nicht nur mit Trauer verbunden, sondern auch mit der Notwendigkeit, Vermögensangelegenheiten zu regeln. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn der Verstorbene deutscher Staatsbürger war oder seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. In diesem Fall finden die Vorschriften des deutschen Erbrechts Anwendung. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wie sich Erben vor der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten schützen können
1. Ausschlagung der Erbschaft
Voraussetzung für die Anwendung: Der Erbe in Polen kann die Erbschaft innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von der Erbenstellung ausschlagen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe im Ausland lebt (z. B. in Polen).
Wenn Sie in Deutschland leben, beträgt die Frist nur 6 Wochen.
Besonderheit: Der Erbe wird durch die Ausschlagung vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen – er wird behandelt, als hätte er mit dem Verstorbenen nichts zu tun. Damit entfällt auch die Haftung für dessen Schulden.
Hinweis 1: Die Ausschlagung kann in Deutschland vor einem Notar oder Gericht erklärt werden. Wenn Sie im Ausland leben, z. B. in Polen, kann die Ausschlagung auch dort – gemäß dem jeweiligen nationalen Recht – erfolgen (z. B. in Polen vor einem Notar oder Gericht).
Hinweis 2: Das polnische Erbrecht kennt ebenfalls die Möglichkeit der Erbausschlagung, jedoch gilt dort unabhängig vom Wohnsitz eine einheitliche Frist von 6 Monaten.
2. Nachlassinsolvenz
Voraussetzung für die Anwendung: Der Erbe kann einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, wenn das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Antrag kann anstelle eines Nachlassverwalters oder im Rahmen einer bereits bestehenden Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1980 BGB; §§ 315–331 InsO) gestellt werden.
Besonderheit: Der Erbe haftet nicht mit seinem Privatvermögen – die Gläubiger können nur aus dem Nachlass befriedigt werden.
Hinweis: Diese Institution gibt es in Polen nicht in dieser Form. In Polen wird bei Untätigkeit des Erben die Haftung automatisch auf den Wert des Nachlasses begrenzt. Um diesen Schutz vollständig zu genießen, ist es jedoch notwendig, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder erstellen zu lassen.
3. Nachlassverwaltung
Voraussetzung für die Anwendung: Der Erbe kann die Bestellung eines Nachlassverwalters beantragen, wenn das Nachlassvermögen gefährdet ist – insbesondere, wenn die Nachlasswerte nicht ausreichen, um die Schulden zu begleichen.
Besonderheit: Auch hier haftet der Erbe nicht persönlich – die Gläubiger können nur auf das durch den Verwalter verwaltete Vermögen zugreifen (§ 1975 BGB).
Hinweis: Diese Regelung ähnelt der Rechtslage in Polen. Ein Problem stellt jedoch die Veräußerung von Immobilien durch den Verwalter dar – dies ist nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich, die nicht garantiert werden kann.
4. Dürftigkeitseinrede
Voraussetzung für die Anwendung: Wenn weder eine Nachlassverwaltung noch ein Insolvenzverfahren mangels Masse möglich ist oder diese Maßnahmen eingestellt wurden, kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen (§ 1990 Abs. 1 BGB, § 780 ZPO).
Besonderheit: Nach Ausschöpfung der formellen Schutzmechanismen entfällt damit die persönliche Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten.
Hinweis: In Polen existiert eine solche Einrede nicht, da dort die Haftung von vornherein auf den Wert des Nachlasses begrenzt ist – Voraussetzung ist jedoch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
5. Erschöpfungseinrede
Voraussetzung für die Anwendung: Diese Einrede steht dem Erben zu, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren vollständig abgeschlossen ist – also sämtliche Nachlasswerte verwertet und nach einem Verteilungsplan an die Gläubiger ausgezahlt wurden (§ 1989 BGB i. V. m. § 1973 BGB).
Besonderheit: Erst mit dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens erlischt die Haftung des Erben für weitere Forderungen.
Hinweis: In Polen gibt es keine Nachlassinsolvenzverfahren, daher existiert diese Einrede nicht.
Fazit
Das deutsche Erbrecht bietet Erben verschiedene Möglichkeiten, sich vor der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu schützen – von der einfachen Erbausschlagung bis hin zu komplexeren Verfahren wie der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz. Wichtig ist schnelles und bewusstes Handeln – Untätigkeit kann in Deutschland zur unbeschränkten persönlichen Haftung führen, da die Erbschaft automatisch und unbeschränkt angenommen wird.
In Polen ist die Situation etwas weniger riskant, da dort durch Untätigkeit lediglich eine beschränkte Haftung bis zum Wert des Nachlasses eintritt – vorausgesetzt, es wurde ein Nachlassverzeichnis erstellt.
Wer eine persönliche Haftung vermeiden will, muss aktiv werden und eine der oben genannten Maßnahmen in Erwägung ziehen. Es empfiehlt sich daher dringend, einen im deutschen und polnischen Erbrecht versierten Anwalt zu konsultieren.

Maciej Nycz
Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie uns
Sie benötigen rechtlichen Beistand - rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Firmen Daten
MIKULSKI & WSPÓLNICY Sp.k."WILLA ANIELA"
ul. Kielecka 19
31-523 Kraków