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15.12.2025

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Bevorstehende Änderungen bei Familienstiftungen

Kann Ihnen rückwirkend Körperschaftsteuer (CIT) auferlegt werden?

Als Autor von Newslettern über die Gründung und Funktionsweise von Familienstiftungen sehe ich mich verpflichtet, die bevorstehenden Änderungen im Recht betreffend Familienstiftungen zu erläutern – und zwar in einem besonders interessanten Bereich: ihrer Besteuerung.

Grundsätzlich sind Familienstiftungen von der Körperschaftsteuer (CIT) befreit, solange ihre Einnahmen nicht an Begünstigte ausgeschüttet werden.

Erst die ausgeschütteten Gewinne unterliegen einer Körperschaftsteuer von 15 %. Überschreitet jedoch die Familienstiftung den im Gesetz über Familienstiftungen festgelegten zulässigen Tätigkeitsbereich, entfällt die Grundlage für die CIT-Befreiung, und es fällt ein Körperschaftsteuersatz von 25 % an.

Die Begünstigten müssen mit Einkommensteuer (PIT) rechnen, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zwischen Begünstigtem und Stifter (von der in gewissem Umfang steuerbefreiten „Nullgruppe“ bis zu 15 % PIT) sowie vom steuerlichen Gegenstand bei den nächsten Angehörigen abhängt.

Es ergeben sich also grundsätzlich günstigere Besteuerungsregeln.

Auf dieser Grundlage wurden Familienstiftungen oft als Instrument zur Steueroptimierung beschrieben – insbesondere als Möglichkeit, Vermögen flüssig zu machen, ohne höhere Steuern zahlen zu müssen, die normalerweise bei Immobilientransaktionen, Mieteinnahmen oder Wertpapiergeschäften anfallen würden.

 

Worin bestand diese Optimierung?
Natürliche Personen hielten Immobilien, die sie im Rahmen ihres „alltäglichen“ Erwerbsprozesses erworben hatten. Anschließend gründeten sie eine Familienstiftung, brachten diese Immobilien als Einlage ein und verkauften sie relativ bald nach Errichtung der Stiftung. Die Gewinne wurden den Gründern und Mitgliedern der Stiftung zugewiesen, indem sie als Begünstigte Zahlungen aus der Stiftung erhielten.

Ähnlich verfuhren sie mit Wertpapiergeschäften sowie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (hier ging es vor allem um äußerst lukrative kurzfristige Vermietungen wie über AirBnB oder Ferienwohnungen).

Dieses Vorgehen rief negative Reaktionen der Steuerverwaltung hervor, die solche Handlungen auf Grundlage von Art. 119a der Abgabenordnung (sog. GAAR-Klausel) als Steuervermeidung einstufte. Manchmal geschah dies bereits auf der Ebene von verbindlichen Steuervorbescheiden und Absicherungsentscheidungen.

Offensichtlich reichen diese Instrumente dem Finanzministerium nicht aus, da es einen (noch nicht im Sejm eingebrachten und schwer auffindbaren) Gesetzentwurf zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes vorbereitet hat.

Im Begründungstext des Ministeriums heißt es:

„Es ist notwendig, auch das Risiko zu begrenzen, dass die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ausschließlich zum Zweck des Verkaufs über eine steuerlich begünstigte Einheit erfolgt. Die Antwort auf diese Risiken ist der Vorschlag von Nachschärfungen.“

 

Zusammenfassung der Änderungen:

  • eindeutige Klarstellung, dass auf Familienstiftungen die Regelungen über die Besteuerung von Einkünften ausländischer beherrschter Gesellschaften (vgl. Art. 24a KStG) Anwendung finden,
  • Einschränkung der CIT-Befreiung bei Einkünften aus Vermietung, Verpachtung oder ähnlichen Verträgen ausschließlich auf die direkte Vermietung durch die Familienstiftung zu Wohnzwecken, wobei die Stiftung diesen Umstand nachzuweisen hat,
  • Einschränkung der CIT-Befreiung beim Verkauf von Vermögen, das unentgeltlich in die Familienstiftung eingebracht oder von einer verbundenen Partei erworben wurde, wenn dieser Verkauf innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Einbringung, Übertragung oder der Erwerb stattfand,
  • Einschränkung der CIT-Befreiung hinsichtlich der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einem Fonds, einer Genossenschaft oder ähnlichen Einheiten im In- oder Ausland, die einer Steuerbefreiung unterliegen oder deren Einkünfte insgesamt steuerfrei sind,
  • Erweiterung des Begriffs der verdeckten Gewinnausschüttung auf Darlehen, die einem Begünstigten, Stifter oder einer mit ihnen verbundenen natürlichen Person gewährt werden,
  • Erweiterung des Begriffs der verdeckten Gewinnausschüttung auf Forderungen aus solchen Darlehen, soweit sie erlassen, verjährt oder als uneinbringlich abgeschrieben werden.

Mit anderen Worten: Das Gesetz wird – sofern es in Kraft tritt – die steuerlichen Vorteile einer Familienstiftung einschränken, indem es spezifische Fälle von Steuerumgehung im Rahmen ihrer Tätigkeit definiert.

 

Ist das logisch?
Während dies bei Beteiligungseinkünften nachvollziehbar erscheint, wirkt es bei Immobilienerträgen unausgereift.
Denn Familienunternehmen sind untrennbar mit familiengeführten Pensionen oder Agrartourismusbetrieben verbunden, die gerade von der direkten Beziehung zwischen Gästen und Eigentümern – also ihrem familiären Charakter – leben. Die Novelle berücksichtigt diesen Aspekt leider nicht, was hoffentlich in den legislativen Arbeiten noch aufgegriffen wird.

Interessant ist die Bestimmung des maßgeblichen Stichtags für die Einbringung oder unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf die Familienstiftung oder den Erwerb von verbundenen Unternehmen auf den 31. August 2025. Laut Gesetzesbegründung wurde dieses Datum gewählt, um künstliche Übertragungen von Vermögenswerten mit anschließendem schnellem Verkauf in Erwartung der neuen Vorschriften zu verhindern, die ansonsten zu Missbrauch und aggressiver Steueroptimierung führen könnten.

Nach rechtswissenschaftlicher Auffassung könnte dies als rechtmäßig angesehen werden, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt, sondern lediglich um die Anknüpfung künftiger Pflichten an bereits bestehende Zustände – im Einklang mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats. Der vom Gesetzgeber genannte Zweck, nämlich die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Vorschriften sicherzustellen, erscheint klar und rechtlich relevant.

Maciej Nycz
Rechtsanwalt

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