Handelsgesetzbuch für Gesellschaften

27.04.2026

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Teil I: Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern in Personengesellschaften – Das Wesen von Art. 65 KSH

Wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, entsteht die Notwendigkeit einer gegenseitigen Abrechnung mit der Gesellschaft, was häufig zu Streitigkeiten führt – insbesondere, da Emotionen dabei eine große Rolle spielen.

Der Wortlaut von Art. 65 des Handelsgesellschaftsgesetzes (KSH) ist nicht eindeutig, und seine Auslegung ist sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Rechtsprechung Gegenstand von Diskussionen – sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Perspektive.

Dieser Artikel behandelt:

  • die zentralen Begriffe, die in Art. 65 KSH verwendet werden;
  • den Anwendungsbereich der Vorschrift (d. h. welche Gesellschafter Anspruch auf Abrechnung nach diesem Mechanismus haben);
  • die Frage, ob vertragliche Abweichungen bei der Abrechnung zwischen Gesellschaftern zulässig sind.

Art. 65 KSH legt insbesondere fest, wie der Betrag zu berechnen ist, der einem ausscheidenden Gesellschafter, seinen Erben oder Gläubigern zusteht, wenn ein Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft ausscheidet oder verstirbt und die Gesellschaft fortgeführt wird. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Einlagen der Gesellschafter als auch auf deren Anteil an Gewinn und Verlust. Sie regelt außerdem die Rückgabe von Vermögensgegenständen, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, die Pflicht zur Ausgleichszahlung bei Fehlbeträgen sowie die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten aus schwebenden Geschäften. Diese Vorschrift bildet die Grundlage der finanziellen Beziehungen in offenen Handelsgesellschaften und findet entsprechend auch auf andere Personengesellschaften Anwendung.

 

1. Haben alle ausscheidenden Gesellschafter Anspruch auf eine Abrechnung nach Art. 65 KSH?

Die Zahlungspflicht besteht nur gegenüber ausscheidenden Gesellschaftern, die über einen Kapitalanteil verfügen (d. h. solche, die eine Einlage in die Gesellschaft geleistet haben).

Gesellschafter, die keine Einlage erbracht haben – etwa solche, die ausschließlich Dienstleistungen, Arbeit oder andere nicht kapitalmäßige Beiträge geleistet haben – haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abrechnung nach dieser Vorschrift.

Gesellschafter ohne Kapitalanteil, die während ihrer Mitgliedschaft am Gewinn beteiligt waren, haben beim Ausscheiden Anspruch auf Beteiligung an Gewinnen aus noch nicht abgeschlossenen Geschäften (tragen jedoch auch entsprechende Verluste). Grundsätzlich sind sie jedoch nicht verpflichtet, einen etwaigen Fehlbetrag gemäß § 4 der Vorschrift auszugleichen:

„Weist der Kapitalanteil eines ausscheidenden Gesellschafters oder eines Erben einen negativen Wert auf, ist dieser verpflichtet, den fehlenden Betrag gegenüber der Gesellschaft auszugleichen.“

 

2. Sind vertragliche Bestimmungen, die von Art. 65 KSH abweichen, „wirksam“? (ius dispositivum oder ius cogens?)

Vorherrschende Meinung – ius dispositivum:

Derzeit wird überwiegend angenommen, dass Art. 65 KSH dispositiven Charakter hat. Das bedeutet, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Abrechnung vereinbaren können, z. B.:

  • Bezugnahme auf den sogenannten fairen Unternehmenswert;
  • Festlegung eines konkreten Abrechnungsbetrags;
  • Einführung alternativer Regeln zur Erstellung der Bilanz als Grundlage für die Abrechnung.

Nach dieser Auffassung werden die Grenzen solcher vertraglichen Abweichungen nur durch das Wesen der Gesellschaft und die guten kaufmännischen Gepflogenheiten bestimmt. Vereinfacht gesagt: Eine übermäßig hohe oder übermäßig niedrige Abfindung kann als Missbrauch der Vertragsfreiheit (Art. 353¹ Zivilgesetzbuch) angesehen werden. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Vereinbarung auch von einem Gläubiger als gläubigerbenachteiligende Handlung angefochten werden (z. B. mittels Paulianischer Anfechtung).

Mindermeinung – ius cogens:

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die dispositive Auffassung allgemein anerkannt ist. So hat beispielsweise der Oberste Gerichtshof im Jahr 2021 eine abweichende Position vertreten. Nach der Mindermeinung enthält die Vorschrift zwingende Normen (ius cogens), die vertraglich nicht abgeändert werden dürfen.

 

Ist eine einvernehmliche (ad hoc) Abrechnung zulässig?

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung von Art. 65 KSH können die Gesellschafter eine individuelle (ad hoc) Abrechnung vereinbaren. In solchen Fällen müssen jedoch die Voraussetzungen für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfüllt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für bloße Änderungen der Art und Weise der Leistungserfüllung.

Hinweis: Bei solchen Vereinbarungen ist der Zeitpunkt der vorgenommenen Handlungen von entscheidender Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den Status der ausscheidenden Gesellschafter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 

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Marcin Antoni Chmiel
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