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29.04.2026

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„Ich zahle, sobald mein Schuldner mir zahlt“

Regeln in Zeiten der Unsicherheit

In einem Fall beantragte ein Schuldner – ein großes Unternehmen aus der Baubranche – die Durchführung eines gerichtlichen Güteverfahrens mit der Begründung:
„Ich werde zahlen – sobald mein Schuldner mir gezahlt hat.“

Ist das eine gute Idee?

Ein vermeintlich prozessual geschickter Schritt des Schuldners, der darauf abzielt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung hinauszuzögern oder zu vermeiden, dürfte sich als Bumerang erweisen.

 

1. „Ich zahle, sobald mein Schuldner zahlt“

Traditionell wird ein gerichtliches Güteverfahren eher vom Gläubiger als vom Schuldner eingeleitet. Der Gläubiger verfolgt damit in der Regel das Ziel, kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, die Verjährung zu unterbrechen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Verpflichtung zu erfüllen.

Ein Vergleich kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn zwischen den Parteien weiterhin geschäftliche oder persönliche Beziehungen bestehen, die erhalten bleiben sollen.

Ein Schuldner hingegen initiiert ein solches Verfahren nur selten. In der Praxis versucht er häufig, die Vertragserfüllung – insbesondere die Zahlung – hinauszuzögern. Gleichwohl kann auch ein Schuldner ein Güteverfahren einleiten, etwa um:

  • die Forderung in Raten zu begleichen,
  • die Höhe der Forderung zu reduzieren,
  • zusätzliche Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden.

Mitunter verfolgt der Schuldner jedoch weitergehende Ziele – etwa die Durchsetzung der Forderung zu erschweren oder ganz zu verhindern.

Wird die Zahlung davon abhängig gemacht, dass der Schuldner selbst von einem Dritten Zahlung erhält, stellen sich grundlegende Fragen:

  • Ist eine solche Bedingung überhaupt zulässig?
  • Darf die Erfüllung einer Verpflichtung von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden, das nicht im Vertrag vorgesehen ist?
  • Ist es zulässig, das eigene Vertragsrisiko gegenüber einem Dritten auf den Gläubiger zu verlagern?
  • Wird dadurch die Rechtsverfolgung des Gläubigers faktisch blockiert?

 

2. Führt ein Güteverfahren zur Rechtshängigkeit (lis pendens)?

Die polnische Zivilprozessordnung enthält keine ausdrückliche Vorschrift, die es dem Gläubiger verbietet, Klage zu erheben, nur weil zuvor ein Güteverfahren eingeleitet wurde.

Daher stellt sich die Frage, ob ein vom Schuldner initiiertes Güteverfahren die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs tatsächlich blockieren kann.

In Betracht kommt hier Art. 199 §1 der Zivilprozessordnung, der die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Klage regelt, insbesondere den Einwand der Rechtshängigkeit (lis pendens).

Aufgrund der besonderen Natur des Güteverfahrens ist diese Frage in der Rechtswissenschaft umstritten:

  • Eine Auffassung (u. a. vertreten von Tadeusz Żyznowski und Monika Cichorska) hält die Klageerhebung während des Güteverfahrens für zulässig. Begründung: Niemand kann zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen werden. Die Klage signalisiert vielmehr die fehlende Vergleichsbereitschaft und führt zur Beendigung des Güteverfahrens.
  • Die Gegenauffassung (u. a. vertreten von Mateusz Winczura und Marian Waligórski) sieht darin eine unzulässige Parallelführung zweier Verfahren, die zur Abweisung der Klage führen sollte.

 

3. Missbrauch von Verfahrens- und materiellen Rechten – Fallstricke für den Schuldner

Erhält der Gläubiger eine gerichtliche Mitteilung über ein vom Schuldner eingeleitetes Güteverfahren, geht der Schuldner erhebliche Risiken ein.

Ein solcher Antrag darf nicht nur formaler Natur sein – er muss eine echte Vergleichsbereitschaft erkennen lassen.

Knüpft der Schuldner seine Zahlung an den Zahlungseingang von seinem eigenen Auftraggeber (ohne Sicherheiten), setzt er sich dem Vorwurf aus, seine Verpflichtung lediglich hinauszuzögern oder zu umgehen. Dies ist die erste Falle.

Ein Vergleichsvorschlag, der von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängt, kann als:

  • Missbrauch des Prozessrechts (Art. 4 §1 ZPO),
  • Missbrauch des Vergleichsinstituts (Art. 917 ZGB)

gewertet werden. Er erhöht die Unsicherheit und gewährleistet keine Erfüllung der Verpflichtung – im Gegenteil: Er kann faktisch zum Verlust des Anspruchs führen. Dies ist die zweite Falle.

 

4. Schuldanerkenntnis

Die dritte und gravierendste Falle betrifft das Schuldanerkenntnis.

Enthält der Antrag des Schuldners im Güteverfahren eine schriftliche Anerkennung der Forderung, kann der Gläubiger darauf gestützt einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren beantragen (Art. 485 §1 Nr. 3 ZPO).

Ein solcher Zahlungsbefehl:

  • stellt zugleich eine Sicherung der Forderung dar,
  • ist vollstreckbar, ohne dass ein Vollstreckungstitel erforderlich ist,
  • ermöglicht bereits vor Rechtskraft Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändung).

Ein Urteil auf Grundlage eines solchen Anerkenntnisses kann schneller ergehen als das Güteverfahren selbst abgeschlossen wird.

 

Fazit

Ein lediglich zum Schein eingeleitetes Güteverfahren kann den Gläubiger nicht wirksam an der Klageerhebung hindern.

Dies folgt nicht nur aus der fehlenden Vergleichsbereitschaft des Schuldners, sondern vor allem aus grundlegenden Rechtsprinzipien:

  • nemo auditur propriam turpitudinem allegans – niemand kann sich auf sein eigenes unredliches Verhalten berufen;
  • ex iniuria ius non oritur – aus Unrecht entsteht kein Recht.

Andrzej Mikulski
managing partner I attorney-at-law

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