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14.08.2025

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Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag – wo liegt der Unterschied?

Viele Ausländer, die in Polen arbeiten, verstehen nicht ganz den Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag, einem Dienstleistungsvertrag (auch „Auftragsvertrag“) und einem Werkvertrag. Das ist völlig verständlich, da diese Verträge auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen – hauptsächlich auf dem Arbeitsgesetzbuch und dem Zivilgesetzbuch.

Ein Mangel an Wissen in diesem Bereich kann zu ernsthaften Konsequenzen führen:

  • Der Arbeitnehmer kann unbewusst auf Rechte verzichten, die ihm im Rahmen eines Arbeitsvertrags zustehen (z. B. bezahlter Urlaub oder Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall),
  • Er kann ohne sozialen Schutz dastehen, wenn er einen zivilrechtlichen Vertrag ohne vollständige Beiträge zur Sozialversicherung (ZUS) wählt,
  • Außerdem kann er seine Verantwortung falsch einschätzen – z. B. haftet man bei einem Werkvertrag für das Endergebnis, nicht nur für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit.

Aus der Perspektive eines Ausländers aus der Ukraine oder anderen osteuropäischen Ländern, deren Rechtssystem auf anderen Grundlagen beruht, können diese Unterschiede noch weniger intuitiv erscheinen. Auf den ersten Blick mag das Arbeitsrecht in Polen dem ukrainischen ähnlich sein – beide Systeme erkennen sowohl klassische Arbeitsverträge als auch zivilrechtliche Formen der Zusammenarbeit an. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Unterschiede im Detail liegen – und diese sind wesentlich.

In der Ukraine wird trotz ähnlicher Kooperationsformen weiterhin großer Wert auf den klassischen Arbeitsvertrag gelegt. Alternative Formen – wie zivilrechtliche Verträge – bewegen sich oft im „rechtlichen Graubereich“. Da keine automatischen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, muss der Arbeitnehmer selbst für seine Zukunft vorsorgen. Trotz oberflächlicher Ähnlichkeiten bietet das polnische System daher mehr Transparenz, Flexibilität und Sicherheit, während das ukrainische System weiterhin auf einem traditionellen Modell basiert und moderne Beschäftigungsformen in einer rechtlichen Unsicherheit belässt.

Arbeitgeber erklären oft nicht im Detail, welche rechtlichen und praktischen Folgen die jeweilige Vertragsart mit sich bringt – was zu Missverständnissen, Streitigkeiten oder einem fehlenden Bewusstsein über bestehende Rechte führen kann, da solche Informationen für polnische Arbeitgeber meist selbstverständlich sind.

Es lohnt sich jedoch, die wichtigsten Merkmale jeder dieser Beschäftigungsformen zu kennen. Das Bewusstsein darüber, welche Art von Vertrag man unterzeichnet, ermöglicht eine bessere Planung der finanziellen Stabilität und ein klares Verständnis dessen, was man vom Auftraggeber oder Arbeitgeber erwarten kann.

Deshalb erklären wir auf möglichst einfache Weise die Unterschiede zwischen:
dem Arbeitsvertrag, dem Auftragsvertrag / Dienstleistungsvertrag und dem Werkvertrag – sowohl im Hinblick auf Rechte und Pflichten als auch auf steuerliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Im polnischen Recht gibt es drei grundlegende Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Auftraggeber. Jede dieser Formen hat eigene Regeln, Vorschriften sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

Hier sind die wichtigsten Unterschiede:

1.Arbeitsvertrag

  • Geregelt durch: Arbeitsgesetzbuch (Dz.U. 1974 Nr. 24, Pos. 141 mit späteren Änderungen),
  • Charakteristik: Der Arbeitnehmer verrichtet die Arbeit unter der Leitung des Arbeitgebers, zu festgelegten Zeiten und an einem bestimmten Ort, gemäß einem festgelegten Zeitplan oder definierten Aufgaben,
  • Leistungen: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub, Abfindung, Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung sowie vollständige Sozialversicherungsbeiträge (ZUS),
  • Nachteile: Geringere zeitliche Flexibilität, höhere Beschäftigungskosten für den Arbeitgeber.

2. Dienstleistungs- oder Auftragsvertrag

  • Geregelt durch: Zivilgesetzbuch, Artikel 734–751,
  • Charakteristik: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Garantie für ein bestimmtes Endergebnis,
  • Flexibilität: Freie Wahl von Arbeitszeit und -ort,
  • Beiträge: Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge werden abgeführt (mit bestimmten Ausnahmen, z. B. für Studierende),
  • Vergütung: Bezahlung für geleistete Arbeitszeit (Stundenlohn oder Pauschale),
  • Kontrolle: Verpflichtung zur sorgfältigen Ausführung, nicht zum Erfolg.

3. Werkvertrag

  • Geregelt durch: Zivilgesetzbuch, Artikel 627–646,
  • Charakteristik: Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) verpflichtet sich zur Erstellung eines bestimmten Werkes – eines konkreten materiellen oder immateriellen Ergebnisses,
  • Freiheit: Keine Vorgaben zu Arbeitszeit oder -ort – entscheidend ist das Endergebnis,
  • Beiträge: In der Regel werden keine Sozialversicherungsbeiträge (ZUS) abgeführt (Ausnahme: wenn das Werk von einer Person ausgeführt wird, die gleichzeitig Arbeitnehmer oder Auftragnehmer des Bestellers ist; unabhängig davon besteht seit 2021 die Pflicht zur Meldung an die ZUS – sogenanntes RUD-Formular),
  • Vergütung: Für das fertiggestellte Werk, in der Regel pauschal,

Haftung: Der Werkunternehmer haftet für Mängel und unzureichende Qualität des Ergebnisses.

Vergleichstabelle

Aspekt Arbeitsvertrag Auftragsvertrag / Dienstleistungsvertrag Werkvertrag
Ziel Arbeit unter Aufsicht leisten Tätigkeiten mit der gebotenen Sorgfalt ausführen Ein konkretes Werk/Ergebnis erstellen
Arbeitsweise Feste Arbeitszeit, -ort und Überwachung Flexible Arbeitszeit und -ort Freie Gestaltung der Arbeitsweise
Sozialversicherungsbeiträge (ZUS) Volle Beiträge Volle Beiträge In der Regel keine Beiträge
Urlaub, Krankengeld Ja Nein Nein
Haftung Disziplinarisch und bei mangelnder Sorgfalt Bei mangelnder Sorgfalt Für das Ergebnis
Vergütung Monatlich/fest – gesetzlicher Mindestlohn garantiert Nach Arbeitszeit – gesetzlicher Mindestlohn garantiert Für das erstellte Werk – kein gesetzlicher Mindestlohn
Vertragsauflösung Kündigung nach Arbeitsrecht (mit oder ohne Kündigungsfrist), oder einvernehmliche Lösung Jederzeit möglich, sofern im Vertrag nicht anders geregelt Nach Fertigstellung des Werkes

 

Wann und welchen Vertrag wählen?

  • Arbeitsvertrag: Für Personen, die Stabilität, volle Arbeitnehmerrechte und soziale Absicherung wünschen.
  • Dienstleistungs- / Auftragsvertrag: Für zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Zusammenarbeit, bei der die Flexibilität und Handlungsfreiheit des Auftragnehmers sowie die Anzahl der geleisteten Stunden im Vordergrund stehen.
  • Werkvertrag: Für Projekte mit einem klar definierten Ziel und Ergebnis – z. B. Erstellung eines Grafikdesigns, Programms oder Textes.

 

Zusammenfassung

Die Wahl der Vertragsart sollte von folgenden Faktoren abhängen:

  • der Art der Arbeit,
  • dem gewünschten Maß an Flexibilität,
  • dem Bedarf an sozialer Absicherung,
  • dem Umfang der Verantwortung für das Endergebnis.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung, Analyse oder Anpassung eines Vertrags benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bieten professionelle rechtliche Beratung sowohl im Arbeitsrecht als auch im Zivilrecht an.

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