AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Bauinvestition, Investitionskosten, Entlohnung: Vertragliche Frist zur Abrechnung der Investitionskosten und zur Berechnung der Verzugszinsen
Urteil des Appellationsgerichts in Warschau
vom 15. November 2000
AZ: I ACa 855/00
Vertragliche Frist zur Abrechnung der Investitionskosten und zur Berechnung der Verzugszinsen
1. Der Vertrag über Zusammenarbeit und Mitfinanzierung eines Straßenbaus setzt zwischen den Parteien keine Frist zur Verrechnung der Investitionskosten fest. Im Vertrag hat sich die beklagte Partei zur „Begleichung der auf sie anfallenden Kosten binnen 7 Tagen“ verpflichtet. Die vertragliche Formulierung „binnen 7 Tagen“ weist einen elliptischen Charakter auf, da sie keine Anfangsfrist, von der die Zahlungsfrist von 7 Tagen zu berechnen wäre, beinhaltet. Diese Zahlungsfrist sollte folglich im Wege der Vertragsauslegung bei Berücksichtigung der Umstände der Vertragsausführung ermittelt werden.
2. Die klagende Partei war verpflichtet, auf Verlangen des Beklagten, ihm den mit dem Ausführenden der gemeinsamen Investitionen abgeschlossenen Vertrag vorzulegen. Eine solche Pflicht war nämlich zweckmäßig für die angemessene Durchführung der Verrechnung zwischen den Parteien.
3. Solange die Klägerin die ihr obliegende Pflicht nicht erfüllt hatte, war ihre Forderung gegen die Beklagte nicht fällig. Ab diesem Datum war nämlich die in dem Vertrag vom 23. September 1998 vorgeschriebene 7-tätige Frist zur Zahlung der Hälfte der Kosten der gemeinsamen Investition zu berechnen.
Demzufolge ist für die Feststellung der Fälligkeit der Forderungen des Klägers der Zeitpunkt, in welchem dem Beklagten Rechnungen über die Kosten der gemeinsamen Investition zugestellt worden sind, nicht maßgeblich.
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