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20.11.2024

GESCHEHEN

Das Jahresende – ein entscheidender Moment für Verjährungsfristen in Polen

Wie in Deutschland verjähren auch in Polen die Ansprüche in der Regel am Ende eines Kalenderjahres. Das gilt aber nicht für alle. Propozycja: „Die kürzere Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren gilt, wie auch in Österreich, und galt bis zum 9. Juli 2018 für alle Forderungen in Polen. Diese Ansprüche verjähren mit Ablauf der festgelegten Frist und nicht am Ende des Kalenderjahres.

Aber Vorsicht. Das bedeutet keineswegs, dass wir eine Kopie des deutschen oder österreichischen Rechts haben. Es ist wichtig daran zu erinnern, dass das polnische Zivilgesetzbuch aufgrund der polnischen Geschichte eine Synthese aus eigenen oder angepassten Lösungen des napoleonischen Codex, des österreichischen Zivilgesetzbuches, des preußischen Zivilgesetzbuches sowie des russischen, ungarischen, italienischen und schweizerischen Obligationenrechts darstellt.

Diesmal ein paar Worte zu den Verjährungsfristen speziell für Unternehmer.

Wie Sie bereits wissen, läuft die Verjährungsfrist in Polen ab der Fälligkeit der Forderung (wie auch in Österreich), und im Gegensatz zu Deutschland, nicht mit dem Ende des Kalenderjahres. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedoch von der in dem Gesetz festgelegten Fristlänge abhängig gemacht.

Grundsätzlich betragen die meisten Verjährungsfristen in der wirtschaftlichen Angelegenheiten 3 Jahre, so dass die Verjährungsfristen für Unternehmer im Allgemeinen am Ende eines Kalenderjahres ablaufen.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten gibt es auch Verjährungsfristen von 2 – Jahren und Verjährungsfristen von weniger als 2 – Jahren.

In den Fällen, in denen die Verjährungsfrist für Ansprüche 2 Jahre beträgt, endet die Verjährungsfrist ebenfalls mit dem Ende des Kalenderjahres, was bedeutet, dass der Anspruch ebenfalls am Ende des Kalenderjahres verjährt.

Dabei handelt es sich um solche Verträge, wie Kaufverträge innerhalb des Unternehmens des Verkäufers (also diese 2 jährige Verjährungstermine beziehen sich nur für einen Wirtschaftssubiekt und nicht fuer seinen Kunde) oder Lieferverträge, die nach dem polnischen Zivilgesetzbuch einen vom Kaufvertrag getrennten Vertragstyp darstellen, und auch vor allem um Auftragsverträge und Werkverträge, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Diese 2-jährige Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Bauverträge – hier gilt eine 3-jährige Frist, die selbstverständlich am Ende des Kalenderjahres abläuft.

Verjährungsfristen, die kürzer als 2 Jahre sind, verjähren am Tag, der dem Fälligkeitsdatum der Verpflichtung entspricht. Sie verjähren also im Laufe des Kalenderjahres (z.B. wie in der Österreich) und nicht am Ende des Jahres. Kürzere

Verjährungsfristen als 2 Jahre gelten zum Beispiel für Verträge über die Beförderung von Gütern (in der Regel ein Jahr oder sechs Monate) oder aus einem Speditionsvertrag (ein Jahr). Einjährige Verjährungsfristen gelten auch für einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine Sache, Schadensersatz wegen Verschlechterung einer Sache bei einem Pfandvertrag, einen Anspruch aus einem Vorvertrag. Auch hier ist Vorsicht geboten: Ein Vorvertrag über den Verkauf einer Immobilie, der in Form einer notariellen Urkunde abgefasst ist, ist ebenfalls ein Vorvertrag, für den diese einjährige Verjährungsfrist gilt, an die oft nicht gedacht wird!

Alle Ansprüche aus diesen Verträgen verjähren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch fällig geworden ist oder hätte fällig werden müssen. Diese Ansprüche verjähren also nicht am Ende eines Jahres, es sei denn, die Fälligkeit des Anspruchs fällt zufällig genau auf das Ende eines Kalenderjahres. Aber das ist nur ein Zufall!

Der Ablauf der Verjährungsfrist bedeutet nicht, dass die Forderung erloschen ist. Die Forderung kann freiwillig befriedigt werden. Wenn der Schuldner jedoch in einem Gerichtsverfahren in einer wirtschaftlichen Angelegenheit die Einrede der Verjährung erhebt, bedeutet dies, dass das Gericht es ablehnt, der verjährten Forderung stattzugeben. Mit anderen Worten – dies bedeutet – wenn das Gericht feststellt, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist -, dass es sich weigert, die verjährte Forderung zuzusprechen.

Überdies prüft das polnische Gericht in einer Verbrauchersache die Verjährung selbst, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist umso mehr die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs bedroht.

Aber für die Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist, anders als z.B. im ungarischen Recht (aber genauso wie im ABGB), reicht es im polnischen Zivilgesezbuch nicht aus, den Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufzufordern! Wie auch im österreichischen Zivilrecht, wird der Lauf der Verjährungsfrist nur durch eine Handlung unterbrochen, die unmittelbar auf die Geltendmachung oder Befriedigung des Anspruchs gerichtet ist – so wird der Lauf der Verjährungsfrist z.B. durch eine vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht eingereichte Klageschrift, die Einleitung der Vollstreckung oder die Einleitung der aufgeschobenen Vollstreckung mangels Vermögen des Schuldners oder eine Handlung, die auf die Begründung oder Sicherung des Anspruchs gerichtet ist – z.B. durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek – unterbrochen.

Vor dem Jahresende lohnt es sich, einen kleinen Blick auf Dinge zu werfen, die in Vergessenheit geraten sind oder die aus irgendeinem Grund in der Schublade liegen und auf eine Entscheidung warten.

Das kommende Jahresende ist genau die richtige Zeit für Entscheidungen.

Feste Entscheidungen.

Andrzej Mikulski
managing partner I attorney-at-law

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