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12.02.2024

AKTUALNOŚCI

Eine Produktionslinie und ihr Kauf, Teil 1

Welche Art von Vertrag soll gewählt werden? Was bedeutet ein Montagevertrag - ist es ein Werkvertrag?

In der Vergangenheit gab es für jede Produktionslinie einen führenden Hersteller oder zumindest einen Hersteller einzelner Maschinen und Geräte. Heute besteht jedoch das Problem, dass die Maschinen und Geräte oft von verschiedenen Herstellern stammen. Die Aufgabe des Lieferanten ist es daher, die Maschinen und Geräte fachgerecht, schnell und kostengünstig zu montieren.

Bei der Beschaffung einer Produktionsanlage stellt sich die Frage, ob ein Vertrag über die Montage einer Produktionsanlage oder über den Kauf/Verkauf einer Anlage abgeschlossen werden soll. Diese Frage, die in erster Linie technischer Natur ist, wirft ein ernstes rechtliches Problem auf. Handelt es sich bei dem Vertrag über den Verkauf einer Produktionslinie um einen Kaufvertrag oder einen Lieferantenvertrag oder um einen Werkvertrag?

Ein Lieferantenvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung von wiederholbaren und „nach Art beziechneten” Gegenständen, wie es im polnischen Zivilgesetzbuch heißt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass er auf eine Produktionslinie anwendbar ist. Bei einem Kaufvertrag hingegen geht es um die Übertragung des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer gegen Zahlung des Preises. Bei Spezialmaschinen handelt es sich jedoch eher um Einzelanfertigungen.

Bei einem Werkvertrag stellt sich die Frage, ob ein Vertrag über den Bau einer Produktionslinie, die aus vielen Elementen verschiedener Hersteller besteht, das angestrebte Ziel erreichen wird. Wird sie die im Vertrag festgelegten Leistungsparameter (so genannte vertragstechnische Parameter) wie die Anzahl der produzierten Einheiten pro Stunde oder pro Tag, die Anzahl der gefüllten Flaschen oder die Kilogramm Trockenfrüchte in der vereinbarten Qualität erreichen? Das sinnvolle Zusammenfügen von Maschinen und Geräten zu einem Ganzen, also zu einer Produktionslinie, ist nur eine Möglichkeit, das Ziel zu erreichen.

Streitigkeiten zwischen polnischen Käufern und Verkäufern über eine Produktionslinie haben beim Kauf im Inland relativ geringe Auswirkungen, da die Bestimmungen über die Haftung des Verkäufers für Mängelgewährleistung und die Bestimmungen über Schadenersatz bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des vertrags entsprechend gelten. Komplizierter wird die Angelegenheit jedoch, wenn es um den Kauf oder Verkauf einer Produktionslinie im Ausland geht. Ist der Vertragspartner eines polnischen Unternehmens ein Unternehmen aus einem Land, das dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf angehört, kann sich herausstellen, dass die Vertragsparteien einen Kaufvertrag geschlossen haben, bei dem der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet, oder einen Werkvertrag nach dem nationalen Recht eines der Partner, z. B. nach polnischem Recht, wo der Verkäufer auf der Grundlage einer Verschuldensvermutung haftet und die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtung nachweisen muss.

In diesem Fall kann ein völlig anderes Haftungssystem gelten als erwartet, was für den Käufer vorteilhaft, für den Verkäufer jedoch nachteilig sein kann, oder umgekehrt. Anstelle der konkludenten Haftung des Verkäufers für die Qualität der verkauften Produktionslinie und aller Parameter, die für den Käufer vorteilhaft ist, kann eine Schadensersatzpflicht bestehen, die auf dem Grundsatz des Verschuldens des Verkäufers (oder unabhängig davon) beruht, was andere Regeln vorsieht.

Mit anderen Worten: die Regeln, nach denen bestimmt wird, wer dafür haftet, wenn eine Produktionslinie die vereinbarten Parameter nicht erreicht, werden sich erheblich ändern. Diese Änderung bestimmt, wie man seine Interessen schützen und seine Gründe und damit seinen wirtschaftlichen Erfolg nachweisen kann. Daher ist es unerlässlich, an der Festlegung dieser Regeln im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder Verkäufers mitzuwirken und von ihrer Existenz zu wissen, auch wenn sie nicht vorgelegt werden.

Andrzej Mikulski
managing partner I attorney-at-law

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