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AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE

09.12.2021

AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE

Entschädigung und Versicherung

Gutachten des Ministeriums für Inneres und Verwaltung
vom 14. Dezember 2007
AZ: DCEAP-WPA/A-0483-965-5515/07

Zugang zu Daten aus dem zentralen Kraftfahrzeugregister

1. Der Zugang zu Daten aus dem zentralen Kraftzeugregister ist im Straßenverkehrsgesetz, dessen Materie zum Verwaltungs- und nicht zum Zivilrecht gehört (die Verfahrensart wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz [=k.p.a.] festgelegt), geregelt.

2. Aus dem Art. 80 c Abs. 4 k.p.a. geht direkt die Fakultativität des Zugänglichmachens der Daten durch den Minister, der für die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung zuständig ist, hervor. Dem Antragssteller obliegt es, den Minister von der Notwendigkeit der Erlangung von bestimmten Daten zu überzeugen, wobei der Nachweis des berechtigten Interesses durch den Antragssteller beim Minister keinesfalls eine Pflicht zum Zugänglichmachen der Daten auslöst. Vielmehr muss der Minister nach Beurteilung des Antrages von der Begründetheit des Datenzugangs überzeugt sein. Der Nachweis des berechtigten Interesses erfolgt mit Hilfe der Antragsbegründung, die mit Beweisen belegt werden soll (Art. 80 k.p.a.). Darüber hinaus sollen fremdsprachige Dokumente, die als Beweis in der Sache fungieren können, ins Polnische übersetzt werden (vgl. das polnische Sprachgesetz).

3. Aus dem Straßenverkehrgesetzt oder der Verordnung über das zentrale Kraftfahrzeugregister ergibt sich keine Pflicht zur Vorlegung der Zahlungsaufforderung oder der Gerichtsentscheidung  mit der Vollstreckbarkeitsklausel, es sind jedoch Musterdokumente, die beim Nachweis des berechtigten Interesses behilflich sein können.

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