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07.08.2025
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Europäischer Zahlungsbefehl – grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung (Teil 2)
Wie reicht man die Klage ein?
Die Klage auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird durch Ausfüllen des „Formulars A“ (Anhang I zur Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) eingereicht.
Zur Erleichterung kann die Klage auch mithilfe eines elektronischen Formulars auf dem Internetportal „Europäisches Justizportal“ erstellt werden.
Wichtig ist, dass der Kläger verpflichtet ist, die Klage in der vom zuständigen Gericht akzeptierten Sprache einzureichen (zum Beispiel muss ein österreichischer Unternehmer, der eine Forderung gegen einen polnischen Kunden geltend macht, die Klage in polnischer Sprache einreichen). Während in Polen die einzige akzeptierte Sprache Polnisch ist, kann in anderen EU-Mitgliedstaaten die Auswahl der Sprachen, in denen eine Klage eingereicht werden kann, etwas breiter sein.
Das nationale Recht der einzelnen EU-Länder kann sowohl die Einreichung der Klage in Papierform als auch auf anderen Kommunikationswegen, z. B. elektronisch, erlauben.
Je nach den nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten kann es Unterschiede im Verfahren geben, insbesondere bezüglich:
- der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Klage wirksam einzureichen;
- der Gerichtsgebühren für die Klage;
- der Dokumente, die für die Einreichung notwendig sind;
- der Art und Weise (Form) der Klageeinreichung.
In einigen Ländern kann die Klage elektronisch an das Gericht übermittelt werden, in anderen Ländern wird die Klage nicht an ein Gericht gerichtet – so hat das Verfahren in Ungarn außergerichtlichen Charakter, und die Klage wird an einen Notar gerichtet – entweder in Papierform oder elektronisch.
Wie begründet man die Forderung?
Die Begründung der Klage auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sollte knapp gehalten sein.
Für eine erfolgreiche Klageeinreichung sollte der Kläger:
- die Forderung durch Beschreibung der Umstände, die der Forderung zugrunde liegen, begründen;
- Beweise benennen und beschreiben;
- die Umstände hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts und des grenzüberschreitenden Charakters des Verfahrens darlegen.
Was passiert nach Einreichung der Klage?
- Das Gericht prüft so schnell wie möglich – „in der Regel innerhalb von 30 Tagen“ (in der Praxis variabel), – ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, darunter:
- ob es örtlich und sachlich zuständig ist;
- ob es zuständig ist;
- ob die Person, die die Klage einreicht, ordnungsgemäß bevollmächtigt ist;
- ob die Forderung eine Geldforderung ist;
- ob die Abteilung, die den Fall bearbeitet, zuständig ist (wenn es sich um eine wirtschaftliche Angelegenheit handelt und der Fall bei der Zivilabteilung eingegangen ist, wird das Gericht den Fall an die Wirtschaftsabteilung weiterleiten, was die Verfahrensdauer verlängern kann).
In diesem Stadium gibt es zwei Möglichkeiten:
1.Das Gericht stellt fest, dass die Klage die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt:
- dann ermöglicht es dem Kläger, die Klage zu verbessern oder zu ergänzen, es sei denn, die Forderung ist offensichtlich unbegründet oder die Klage unzulässig;
- bei fehlender offensichtlicher Unbegründetheit übersendet das Gericht dem Kläger eine Aufforderung zur Ergänzung mit Formular und setzt eine Frist zur Nachbesserung;
- bei offensichtlicher Unbegründetheit weist das Gericht die Klage ab;
- gegen die Abweisung der Klage ist kein Rechtsmittel möglich.
2.Das Gericht stellt fest, dass die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und:
- nimmt eine erste Prüfung der Begründetheit der Forderung vor;
- wenn es feststellt, dass die geltend gemachte Forderung nicht offensichtlich unbegründet ist („auf den ersten Blick“ wahrscheinlich erscheint), erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl.
Doch damit ist es noch nicht vorbei…
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