AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
05.12.2017
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Gesellschaftsrecht
Ungültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Beschluss des Bezirksgerichts in Krakau – XII Wirtschaftsabteilung
vom 29. Dezember 2011
AZ: XII Gz 602/11
1. Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die eine materielle Grundlage des Antrags für die Veröffentlichung der Änderungen des Vorstandes des Antragsstellers bildeten, einer in der dafür erforderlichen Verfahrensweise (d.h. in Form einer Aufhebungsklage) der gerichtlichen Kontrolle ausgesetzt worden sind.
Das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts in Krakau vom 12. Oktober 2011 (AZ: Aca 838/11) hat die Klage des Teilnehmers abgewiesen, die Beschlüsse vom 24. Mai 2011 aufzuheben. Das hat zur Folge, dass die oben genannten Beschlüsse eine Rechtswirkung haben und respektiert werden müssen (vide Beschluss des Obersten Gerichts vom 1. März 2007, III CZP 94/2006, Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Februar 2003, II CK 438/2002).
2. Die Verletzung des Gesellschaftsvertrages ist nicht mit der Verletzung des Rechts, im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Handelsregister, gleichzusetzen.
3. Das Registerverfahren ist ein Verfahren, das im Rahmen der Zuständigkeit des Registergerichts geführt wird. Es dient nicht der Entscheidungsausübung in Streitfällen zwischen den Teilnehmern einer Gesellschaft oder zwischen den Teilnehmern einer Gesellschaft und der Gesellschaft.
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