AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Gesellschaftsrecht, Veräusserung von Aktien, Schiedsgericht: Voraussetzungen der Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils. Gegenstand des Gesetzmässigkeitsbegriffs. Funktion des Schiedsgerichtsurteils
Urteil der Zivilkammer des Obersten Gerichts
vom 12. September 2007
AZ: I CSK 192/07
Voraussetzungen der Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils
Gegenstand des Gesetzmäßigkeitsbegriffs
Funktion des Schiedsgerichtsurteils
1. Gem. Art. 1206 § 2 Pkt. 2 des Zivilverfahrensgesetzes ist Voraussetzung für die Aufhebung eines Schiedsgerichtsurteils dessen Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Rechtsordnung Polens (Ordre-Public-Klausel).
2. Die Konstruktion des Antrags auf Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils belegt, dass dieser Rechtsbehelf nicht der sachlichen Kontrolle der Richtigkeit der Schiedsgerichtsentscheidung durch ein ordentliches Gericht, ähnlich einer Instanzenkontrolle im Gerichtsverfahren, dienen soll. Die Bewertung einer Schiedsgerichtsentscheidung unter dem Gesichtspunkt ihrer sachlichen Richtigkeit beschränkt sich auf die Prüfung, ob sie nicht gegen Gesetz oder Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt.
3. Im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils ist eine Prüfung dahingehend, ob das Schiedsgericht die Rechtssache angemessen unter faktischen sowie rechtlichen Gesichtspunkten entschieden hat, unzulässig. Das Schiedsgericht ist nicht an Vorschriften des materiellen Rechts gebunden; eine falsche Auslegung dieses Rechts kann nicht als ein Verstoß gegen das Gesetz i.S.d. Art. 712 § 1 Pkt. 4 Zivilverfahrensgesetzes gewertet werden. Den Gegenstand des Gesetzmäßigkeitsbegriffs bildet die Verpflichtung der Staatsorgane zur Beachtung des geltenden Rechts; das Schiedsgericht ist aber bei der Ausführung seiner rechtsprechenden Funktion als Staatsorgan anzusehen, das – ähnlich wie die übrigen Staatsorgane – das Gesetzmäßigkeitsprinzip zu beachten hat.
4. Das Infragestellen des Schiedsgerichtsurteils aufgrund der Annahme eines Gesetzesverstoßes bzw. des Verstoßes gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens darf nicht durch das Aufdecken und den Beweis der Fehlerhaftigkeit der gesprochenen Schiedsgerichtsentscheidung in rechtlicher bzw. faktischer Hinsicht erfolgen. (vgl.: Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Mai 1998, I CKN 709/97).
5. Das ordentliche Gericht darf im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils bzgl. der zwischen den Parteien ausgetragenen Schiedsgerichtsstreitigkeit nicht in der Sache entscheiden (vgl.: Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Mai 2007, I CSK 82/07).
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