AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Handel, internationaler Handel: Private (vertragliche) Ausschreibung. Diskriminierung ausländischer Unternehmer. Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Urteil des Appellationsgerichts in Breslau – I. Zivilabteilung
vom 24. Oktober 2008
I A Ca 789/08
Private (vertragliche) Ausschreibung
Diskriminierung ausländischer Unternehmer
Grundsatz der Vertragsfreiheit
1. Die Freiheit der Wahl des Vertragspartners zeichnet sich u.a. durch die Möglichkeit aus, von Offerenten die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu verlangen, die das Gesetz nicht verlangt. Der Organisator einer privaten Ausschreibung konnte die Teilnahmebedingungen einer Ausschreibung frei gestalten, wohingegen das Abhängigmachen der Angebotsannahme von einer Erlaubnis, die dem Offerenten im Verfahren nach dem Abfallgesetz erteilt wurde, sowie die Ablehnung des Angebots des Unternehmers, der die Spezifikationsbedingungen akzeptiert, diese jedoch nicht erfüllt hat, keinesfalls als unzulässige, dem Gesetz widersprechende Einflussnahmen des Organisators auf das Ergebnis der Ausschreibung zu qualifizieren sind.
2. Das Argument des Klägers, der in Deutschland wirtschaftlich tätig ist und über eine entsprechende Erlaubnis nach den deutschen Rechtsvorschriften verfügt, dass die vom Organisator der Ausschreibung bestimmte Bedingung der Vorlage einer nach den Vorschriften des Abfallgesetzes erteilten Bescheinigung für ihn nicht erfüllbar war, da er keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft in Polen führt, verdient keine Berücksichtigung, da die Unmöglichkeit der Leistung i.S.d. Art. 387 des Zivilgesetzbuches einen objektiven Charakter haben muss, und somit eine Leistung gemeint ist, die niemand erbringen kann.
Die Bedingung der Wiedererlangung einer vorgelegten Erlaubnis im Verfahren nach dem Abfallgesetz wurde von anderen Ausschreibungsteilnehmern erfüllt, so dass sie nicht als objektiv unmöglich i.S.d Art. 387 des Zivilgesetzbuchs angesehen werden kann.
3. Die Folgen der Nichterfüllung der zuvor durch den Teilnehmer akzeptieren Ausschreibungsbedingungen dürfen weder den Organisator der Ausschreibung belasten noch die übrigen Teilnehmer; insbesondere dürfen sie nicht dem Unternehmer, dessen Angebot ausgewählt worden ist und mit dem der Organisator einen Vertrag geschlossen hat, auferlegt werden.
4. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis nach eigenem Ermessen regeln können, so dass sein Zweck bzw. Inhalt weder der Natur des Rechtsverhältnisses noch dem Gesetz bzw. den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widersprechen. Dieser Grundsatz umfasst sowohl die Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses als auch die Kontrahierungsfreiheit selbst, d.h. die Freiheit, darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag geschlossen bzw. nicht geschlossen werden soll, auf welche Art und Weise er geschlossen werden soll (Angebot, Auktion, Ausschreibung) bzw. die Freiheit in der Wahl des Vertragspartners.
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