AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Insolvenzrecht
Die Benachteiligung der Gläubiger, das Gewerbeverbot
Beschluss des Amtsgerichtes in Warschau – X. Wirtschaftsabteilung
vom 15. Juni 2011
AZ: X GZd 67/09
1. Die Entscheidung über ein Gewerbeverbot ist fakultativ geprägt.
Schon aus dem Wortlaut des Artikels 373 des Insolvenz- und Sanierungsrechts lässt sich schließen, dass das Gericht dazu berechtigt ist, eine Wirtschaftstätigkeit zu untersagen. Das Gericht ist jedoch dazu nicht verpflichtet, wenn es zum Entschluss kommt, dass im gegebenen Fall besondere Umstände vorliegen, die ein Verbot der Wirtschaftstätigkeit ausschließen. Zu diesen Umständen zählt man vor allem die Folgen der Tätigkeiten, der am Insolvenzverfahren beteiligten Personen, insbesondere deren verschuldendes Handeln.
2. Die Handlungen des Teilnehmers waren nicht auf die Benachteiligung der Gläubiger ausgerichtet, sondern dienten dem Wiederaufbau der soliden Marktposition der Gesellschaft und der Schuldabzahlung – aus dem vom Teilnehmer stammenden Kapital (das zuvor vom Teilnehmer erworben wurde).
Wie oben angeführt, im gegebenen Fall kann man von einer geringen Schuld des Teilnehmers ausgehen. Bei der Anerkennung, dass es keine Aussichten auf den Erhalt der Gesellschaft gibt, ist der Teilnehmer endgültig zum Entschluss gekommen, den Antrag auf Insolvenz zu stellen.
Die Überschreitung der Frist zur Geltendmachung des Antrages auf Insolvenz ist gering gewesen und betrug etwas über drei Monate.
Diese Umstände haben das Gericht dazu bewogen, von einer Strafe gegenüber dem Teilnehmer abzusehen. Das Gericht hat auch darauf verzichtet, eine Strafe im Sinn des Artikels 373 des Insolvenz- und Sanierungsrechts, bzgl. der Ausübung der im Gesetz genannten Ämter, zu verhängen.
3. Das Gericht weist auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 hin. Das Oberste Gericht vertritt in diesem Urteil die Ansicht, dass der Schuldumfang und der Umfang der Handlungsfolgen nicht nur auf den Verlust der Rechte wirken, sondern können im Einzelfall, zu einer Abweisung des Antrages durch das Gericht führen (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2010, AZ: II CSK 364/09).
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