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21.02.2024

GESCHEHEN

Eine Produktionslinie und ihr Kauf.

Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht zu übersehen!

Der Verkauf und die Lieferung von Waren, Produktionslinien, einzelnen Maschinen oder Anlagen erfolgt häufig auf der Grundlage der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers/Herstellers (kurz AGB genannt). Diese ersetzen den schriftlichen Vertrag.

Es kommt vor, dass nicht nur der Verkäufer/Lieferant seine eigenen AGBs hat, sondern auch der Käufer seine eigenen Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen, die sich offensichtlich von den AGBs des Verkäufers unterscheiden. Dies ist in der Regel der Fall bei größeren Unternehmenspartnern. Wie sollen wir dann vorgehen?

Voraussetzung für die erfolgreiche Gestaltung solcher Beziehungen ist es, zu prüfen, wie die Verkaufsbedingungen für den Käufer und den Verkäufer (Hersteller / Kunde) aussehen.Ein zum Zeitpunkt des Transaktionsabschlusses unbemerktes Problem kann sowohl auf der Seite des Verkäufers als auch auf der Seite des Käufers zu negativen wirtschaftlichen Folgen führen.

Das erste Problem, das sich in der Regel stellt, betrifft die Kollision von Normen, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen Vertragsparteien ergeben und zu 

Vertragsnormen zwischen Käufer und Verkäufer (Hersteller/Empfänger) geworden sind. Obwohl diese Normen denselben Sachverhalt regeln, regeln sie ihn auf entgegengesetzte Weise und sehen in der Regel entgegengesetzte Folgen für die Vertragsparteien vor. Eine weitere Komplikation, die durch die „gleichzeitig angenommenen” AGB der einzelnen Vertragsparteien entsteht, ist die Frage, welches Recht auf die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien anwendbar ist und welches Gericht für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zuständig ist, wobei in jeder AGB in der Regel ein anderes Rechtssystem eines anderen Landes als auf den gemeinsamen Vertrag anwendbar und ein anderes zuständiges Gericht vorgesehen ist. Hier geht es natürlich um grenzüberschreitende Transaktionen.

Es stellt sich daher das schwer zu lösende Problem, ob und welches Normensystem (AGB) wirksam in den Vertragsinhalt für die Vertragsparteien implementiert wurde und welche der allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen für die Vertragsparteien letztlich verbindlich ist und welche Normen Vorrang haben.

In Polen wird diese Komplikation auf der Grundlage von Artikel 65 des polnischen Zivilgesetzbuches gelöst, der die Regeln für die Vertragsauslegung regelt.

Die oben beschriebene Komplikation ist jedoch extrem zeit- und arbeitsaufwendig und entscheidend für die Lösung der zugrunde liegenden Forderung, sei es eine Zahlungsforderung, eine Reklamation oder die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter technischer oder betrieblicher Parameter durch eine Produktionslinie, Maschine oder Anlage. Mit anderen Worten: bevor das grundsätzliche Problem des Käufers oder Verkäufers / Lieferanten oder Kunden gelöst werden kann, ob und in welcher Höhe z.B. eine Vergütung oder ein Schadensersatz geschuldet wird, muss zunächst das Problem gelöst werden, ob und welche AGB der Vertragsparteien gelten und in welchem Umfang.

Die Lösung solcher Dilemmata lässt sich wirksam begrenzen, indem bereits in der Vorbereitungsphase der Beziehung zwischen dem Verkäufer/Lieferanten bzw. dem Käufer/Empfänger sorgfältig geprüft wird, ob und welche allgemeinen Vertragsbedingungen die Vertragsparteien anwenden und ob und wie sie diese in dieVertragsbeziehungen mit ihren Vertragspartnern einführen und welche davon Vorrang haben.

Diese Aspekte beim Abschluss eines Kauf-/Liefervertrags zu übersehen, kann ein sehr schwerwiegender und kostspieliger Fehler sein, der in Zukunft nur schwer zu korrigieren ist.

Andrzej Mikulski
managing partner I attorney-at-law

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