Handelsgesetzbuch für Gesellschaften

29.04.2026

Nachricht

Novelle des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion – Revolution? Kommunismus?

Die Umwandlung eines zivilrechtlichen Vertrags oder einer B2B-Vereinbarung in einen Arbeitsvertrag durch eine sofort vollstreckbare Verwaltungsentscheidung?

In den letzten Wochen hat sich die öffentliche Debatte über geplante gesetzliche Änderungen zur Staatlichen Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy, PIP) deutlich intensiviert, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Befugnisse der PIP-Inspektoren.

Die vorgeschlagenen Änderungen könnten in ihrer aktuellen Form zwar vorübergehend gestoppt werden, doch die gesetzgeberischen Arbeiten zur Regulierung des Arbeitsmarktes und zur Beseitigung von Missbräuchen durch Unternehmen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt.

Beschäftigung kann sowohl in Form eines Arbeitsverhältnisses als auch in nicht-arbeitsrechtlicher Form erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Beschäftigung unter den in Art. 22 §1 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Bedingungen unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien ein Arbeitsverhältnis darstellt. Folglich verschafft die Verwendung sogenannter „Scheinselbstständigkeit“ oder „Müllverträge“ anstelle von Arbeitsverträgen bestimmten Unternehmern einen ungerechtfertigten Marktvorteil und kann ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Kosten anderer Unternehmen erhöhen.

Die Novelle zielt darauf ab, die Rolle der Staatlichen Arbeitsinspektion zu stärken und ihre Befugnisse durch eine Erweiterung der Kontroll- und Aufsichtskompetenzen auszubauen. Ziel ist eine effektivere Durchsetzung des geltenden Arbeitsrechts.

Unabhängig von den neuen Befugnissen der PIP-Inspektoren sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und anderen Formen der Zusammenarbeit wie B2B-Verträgen, Auftragsverträgen oder Dienstleistungsverträgen;
  • die Risiken, die mit dem Abschluss eines falsch qualifizierten Vertrags verbunden sind.

 

WAS IST EIN ARBEITSVERHÄLTNIS?

1. Begriff des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis wird durch Art. 22 des Arbeitsgesetzbuchs geregelt, insbesondere durch §1:

„Durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Arbeit bestimmter Art für den Arbeitgeber unter dessen Leitung sowie an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit zu leisten, und der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer gegen Vergütung zu beschäftigen.“

Das bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis grundlegende Verpflichtungen für beide Parteien begründet:

  • Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine bestimmte Art von Arbeit unter der Leitung des Arbeitgebers auszuführen.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer gegen Vergütung zu beschäftigen.

Der Begriff „Art der Arbeit“ bezieht sich auf eine Gruppe zusammenhängender Tätigkeiten einer bestimmten Kategorie. Häufig wird dies durch die Angabe einer Position oder eines Berufs konkretisiert.

Die grundlegende Verpflichtung des Arbeitnehmers ist daher eine Sorgfaltspflicht – ähnlich wie bei einem Auftragsvertrag – und nicht die Verpflichtung, ein konkretes Ergebnis zu erzielen (wie bei einem Werkvertrag).

 

MERKMALE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES

2. Wesentliche Merkmale (konstitutive Elemente)

Damit ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden kann, muss es folgende Merkmale aufweisen:

  • Freiwilligkeit
  • Unterordnung
  • Vergütung
  • Persönliche Leistungserbringung
  • Risikoübernahme durch den Arbeitgeber

Ein zusätzliches Element ist das Recht des Arbeitgebers, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen.

Unterordnung (Weisungsrecht des Arbeitgebers):

  • ist das wichtigste Merkmal eines Arbeitsverhältnisses;
  • unterscheidet den Arbeitsvertrag maßgeblich von anderen Vertragsarten;
  • wird durch die vereinbarte Art der Arbeit begrenzt;
  • stellt eine organisatorische Unterordnung dar;
  • umfasst insbesondere:
    • das Recht des Arbeitgebers, Weisungen zu erteilen;
    • die Pflicht des Arbeitnehmers, diesen Weisungen zu folgen, sofern sie sich im Rahmen der vereinbarten Arbeit bewegen und rechtmäßig sind (vgl. Art. 100 §1 Arbeitsgesetzbuch).

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist ein notwendiges Element des Arbeitsverhältnisses.

Die Unterordnung zeigt sich insbesondere in drei Bereichen:

  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit
  • Art und Weise der Arbeitsausführung

 

AUSNAHMEN VON DER UNTERORDNUNG

3. Grundsätze und Ausnahmen

Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen:

  • Beschäftigung durch Ernennung (der Arbeitgeber kann dauerhaft andere Aufgaben zuweisen);
  • Leiharbeit (das Weisungsrecht liegt bei einem anderen Unternehmen);
  • autonome Unterordnung (z. B. bei kreativen Berufen oder selbstständig arbeitenden Fachkräften wie Ärzten oder Rechtsberatern).

 

FESTSTELLUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES

4. Definition und Folgen

Zur Bekämpfung unfairer Praktiken wie Scheinaufträgen oder Scheinselbstständigkeit besteht derzeit die Möglichkeit, vor einem Arbeitsgericht die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Eine solche Klage kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch von einem PIP-Inspektor erhoben werden.

Wenn Inhalt oder tatsächliche Durchführung eines Vertrags die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen, kann dieser unabhängig vom Parteiwillen als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden (wobei die Rechtsprechung hier differenziert).

Stellt das Gericht gemäß Art. 189 Zivilprozessordnung fest, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wirkt diese Entscheidung ex tunc (rückwirkend).

Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an bestand. In bestimmten Fällen kann sich jedoch der rechtliche Charakter eines Vertrags im Laufe der Zeit ändern (Vorrang der tatsächlichen Durchführung vor der Vertragsbezeichnung).

Folgen:

  • Nachzahlung von Vergütung gemäß Arbeitsrecht
  • Zahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge
  • Auszahlung von Urlaubsabgeltung
  • Vergütung für verkürzte Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu tragen – auch jene, die eigentlich vom Arbeitnehmer hätten finanziert werden müssen.

Eine Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer ist nur eingeschränkt möglich und erfordert ein gesondertes Verfahren (z. B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung), dessen Erfolg unsicher ist.

 

5. Zusammenfassung

Der materielle Rechtszustand ändert sich im Kern nicht: Ein Vertrag, der die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist, ist rechtlich ein Arbeitsvertrag – unabhängig von seiner Bezeichnung.

Derzeit kann jedoch nur ein Gericht eine solche Umqualifizierung vornehmen.

Da Gerichtsverfahren oft Jahre dauern, sucht der Gesetzgeber nach alternativen Lösungen, um die Durchsetzung des Arbeitsrechts zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten.

Polnische Unternehmer sollten sich auf diese Veränderungen vorbereiten.

Marcin Antoni Chmiel
RECHTSBEISTAND

Kontaktieren Sie uns

    Sie benötigen rechtlichen Beistand - rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Firmen Daten

    MIKULSKI & WSPÓLNICY Sp.k.
    "WILLA ANIELA"
    ul. Kielecka 19
    31-523 Kraków