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29.04.2026
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Präsidiale Gesetzesinitiative – Zur Haftung des Halters eines autonomen Fahrzeugs
Am 7. November 2025 brachte Karol Nawrocki als Präsident der Republik Polen einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes – Straßenverkehrsrecht sowie weiterer Gesetze (Entwurf Nr. RPW/37332/2025) ein. Der Entwurf befindet sich derzeit in der öffentlichen Konsultationsphase.
Der Entwurf ist umfassend und betrifft insbesondere die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs autonomer Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Polen. Gegenwärtig ist ein solcher Betrieb grundsätzlich unzulässig – erlaubt sind lediglich Test- und Entwicklungsfahrten, die ausschließlich zu diesem Zweck durchgeführt werden dürfen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatzhaftung) des Halters eines autonomen Fahrzeugs – im Gesetzesentwurf als „automatisiertes“ bzw. „vollständig automatisiertes Fahrzeug“ bezeichnet. In Art. 65n Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (Entwurf) ist folgende Bestimmung vorgesehen:
Der Halter eines automatisierten oder vollständig automatisierten Fahrzeugs haftet für Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Betrieb dieses Fahrzeugs verursacht werden, nach den Grundsätzen des Art. 436 § 1 des Zivilgesetzbuchs.
Die Haftung gemäß dem vorstehenden Satz unterliegt nicht Art. 436 § 2 des Zivilgesetzbuchs, sofern keinem der Halter oder Fahrer der an einem Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge ein Verschulden zugerechnet werden kann.
Analyse der vorgeschlagenen Regelung
Die Bewertung dieser Vorschrift erfordert eine Bezugnahme auf Art. 436 § 1 des Zivilgesetzbuchs, der die Haftung des Halters mechanischer Verkehrsmittel regelt, die durch Naturkräfte angetrieben werden.
Eine mögliche Schlussfolgerung wäre, dass autonome Fahrzeuge derzeit nicht unter diese Kategorie fallen. Diese Auffassung wird jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend nicht geteilt.
Mit anderen Worten:
Der erste Satz der vorgeschlagenen Regelung erscheint entbehrlich, da das geltende Zivilrecht hinreichend flexibel ist, um auch autonome Fahrzeuge in den bestehenden Haftungsrahmen einzubeziehen.
Verschärfung der Haftung
Die eigentliche materielle Änderung ergibt sich aus dem Ausschluss der Anwendung von Art. 436 § 2 Zivilgesetzbuch.
Dies führt insbesondere zu:
- einer erhöhten Haftung gegenüber unentgeltlich beförderten Personen (z. B. Familienangehörigen oder Freunden),
- einer verschärften Haftung bei Unfällen ohne Verschulden eines Beteiligten.
Nach geltendem Recht ist die Haftung in solchen Fällen grundsätzlich verschuldensabhängig. Nach dem Vorschlag des Präsidenten würde der Halter eines autonomen Fahrzeugs hingegen auch ohne eigenes Verschulden haften.
Darüber hinaus legt die Regelung nahe, dass:
- der Halter auch für Umstände außerhalb seines Einflussbereichs haften könnte;
- selbst der Nachweis, dass ein Dritter (z. B. ein Straßenverwalter) ausschließlich verantwortlich ist, keine Haftungsbefreiung bewirken würde.
Zentrale ungelöste Frage: Wer ist „Halter“?
Der Entwurf lässt die grundlegende Frage unbeantwortet:
Wer ist als Halter eines autonomen Fahrzeugs anzusehen?
- Grundsätzlich: der Eigentümer – naheliegend.
- Bei Miet- oder Leasingfahrzeugen: eher der Nutzer.
Allerdings stellt sich eine weitergehende, bislang nicht adressierte Frage:
Könnte nicht auch derjenige als Halter gelten, der das technische System betreibt, das die autonome Fortbewegung ermöglicht (z. B. Software, Datenverarbeitung, Verkehrssteuerung)?
Gerade bei autonomen Fahrzeugen, bei denen die tatsächliche Kontrolle nicht mehr beim Menschen liegt, ist diese Frage von zentraler Bedeutung für die Haftungsverteilung.
Fazit
Der Gesetzesentwurf beantwortet die entscheidende Frage der Risikozuweisung nicht:
Wer soll das Risiko des Betriebs autonomer Fahrzeuge tragen?
Zudem enthält die Begründung des Entwurfs nur sehr begrenzte Ausführungen zur vorgeschlagenen Haftungsregelung.
Es erscheint daher geboten, dass sich der Gesetzgeber – insbesondere der Sejm – im weiteren Gesetzgebungsverfahren vertieft mit dieser Problematik auseinandersetzt.
Es bleibt zu hoffen, dass künftig ein Haftungsregime für autonome Fahrzeuge geschaffen wird, das durch Kohärenz und sachgerechte Risikoverteilung überzeugt.
Maciej Nycz
Rechtsanwalt
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