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GESCHEHEN

10.01.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Bestimmung des anzuwendenden Rechts  für den Kaufvertrag in dem internationalen Warenverkehr. Teil I

Polnisches Gericht oder eine andere Behörde kann sowohl das polnische als auch das ausländische Recht als anzuwendendes Recht für die Beurteilung des die Parteien verbindenden Rechtsverhältnisses verwenden.

Wenn eine der Prozessparteien ein Subjekt des ausländischen Rechts ist, soll erwogen werden, ob im Lichte des vierten Teiles der polnischen Zivilprozessordnung – Vorschriften des internationalen Zivilverfahrens sowie des internationalen Privatrechts und der für Polen geltenden internationalen Verträge, dieses Subjekt über Partei- und Prozessfähigkeit verfügt und wenn dies der Fall ist, welches Recht in diesem Verfahren angewandt werden soll.

Nach dem Inkrafttreten mit dem 01. August 2007 des Rom-Übereinkommens aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht hat sich die Bedeutung des Gesetzes vom 12. November 1965 über das internationale Privatrecht, welches die Frage der Rechtszuständigkeit in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse regelt, vermindert (Die Vorschriften des internationalen Privatrechtes sind lediglich bezüglich der vertraglichen Schuldverhältnisse aktuell geblieben, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet sowie auf die Schuldverhältnisse, welche vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens entstanden sind).

Das Rom-Übereinkommen führt die Freiheit der Rechtswahl durch die Vertragsparteien ein. Die Rechtswahl soll explizit sein oder sich eindeutig aus den Vertragsvorschriften oder Umständen der Angelegenheit ergeben.

Die Parteien können die Rechtswahl entweder für den ganzen Vertrag oder nur für einen Vertragsteil treffen. Um die Willensunabhängigkeit der Parteien noch mehr zu bekräftigen, wird den Parteien erlaubt, als anzuwendendes ein anderes Recht zu wählen, als das Recht des Staates, mit dem die Partei in engster Verbindung steht.

Praktisch umgesetzt bedeutet dies, dass ein polnischer und ein deutscher Unternehmer beim Abschluss des Vertrages auf Verkauf von mobilen Sachen das französische Recht als für den abgeschlossenen Vertrag anwendbares Recht festlegen dürfen.

Sollte die Rechtswahl für den Vertrag nicht getroffen werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht dieses Staates, mit dem der Vertrag in engster Verbindung steht. Der Vertrag weist die engste Verbindung mit diesem Staat auf, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen ordentlichen Aufenthaltsort hat oder im Falle einer Gesellschaft, eines Vereines oder einer juristischen Person – den Sitz der Geschäftsführung (die EU-Mitgliedsstaaten sind dem Rom-Übereinkommen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beigetreten – beispielsweise ist die Bundesrepublik Deutschland Partei des Übereinkommens mit dem 01. November 2006 und das Königreich Spanien mit dem 01. September 2007 geworden).

Internationaler Warenverkauf ist durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (eng. CISG), geregelt. Es bietet sich also die Frage nach dem Verhältnis des Rom-Übereinkommens zu dem Wiener Kaufrecht.

Anna Zabielska

Rechtsanwalts-
referendarin
in der Kanzlei
Mikulski & Wspólnicy
Absolventin des
Gerichtsreferedariats

 

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