GESCHEHEN
10.02.2009
GESCHEHEN
Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen
Bestimmung des anzuwendenden Rechts für den Kaufvertrag in dem internationalen Warenverkehr. Teil II
Bei der Suche nach dem anzuwendenden Recht für einen internationalen Kaufvertrag, welcher den Vorschriften des Wiener Kaufrechts unterliegt, soll – als Normen vom sachbezogenen Charakter – den Vorschriften dieses Übereinkommens Vorrang gewährt werden. Das Wiener Kaufrecht hat zur Folge, dass auf den Warenverkauf die einheitlichen Normen des Übereinkommens angewandt werden, unabhängig davon, ob sich die Parteien dessen bewusst waren, dass die Staaten, in denen sie ihren Sitz haben, Parteien des Übereinkommens sind.
Da das Wiener Kaufrecht lediglich den Vertragsabschluss sowie die Rechte und Pflichten des Verkäufers bzw. des Käufers aus diesem Vertrag regelt, soll in Bezug auf den restlichen Umfang eine maßgebliche Regelung unter Anwendung von diesbezüglichen Kollisionsnormen gefunden werden. Hierbei handelt es sich u.a. um Fragen der Gültigkeit des gesamten Vertrages oder einer seiner Vorschriften, der die Konsequenzen bezüglich des Eigentumsrechtes der verkauften Ware in Folge des Vertragsabschlusses betrifft.
Demgegenüber hat die Suche nach dem anzuwendenden Recht im Falle eines Kaufvertrages, der dem Wiener Kaufrecht unterliegt, in jenen Ländern,
die Parteien des Römischen Übereinkommens sind, hilfsweise unter Anwendung der Vorschriften dieses Übereinkommens zu erfolgen. Das Römische Übereinkommen
die Parteien des Römischen Übereinkommens sind, hilfsweise unter Anwendung der Vorschriften dieses Übereinkommens zu erfolgen. Das Römische Übereinkommen wird auf jeden Streit, dessen Parteien Subjekte mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten sind, angewandt.
Unter den Anwendungsbereich der Vorschriften des Übereinkommens von Rom fallen auch die Streitsachen zwischen Unternehmern mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten und Unternehmern aus Drittstaaten. Dieses Übereinkommen kann, unter der Voraussetzung, dass die Streitsache durch das Gericht eines mit dem Übereinkommen gebundenen Staates entschieden wird, auch auf Angelegenheiten angewandt werden, welche territorial nicht mit der EU in Verbindung stehen.
Mit 17. Dezember 2009 werden die Vorschriften des Übereinkommens von Rom durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) vom 17. Juni 2008 Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ersetzt.
Diese Verordnung ist zur Gänze bindend und wird direkt in den Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt. Dies spiegelt die Tendenz zum Ersatz der Normen des internationalen Privatrechts in Form von internationalen Übereinkommen durch ausgearbeitete Lösungen in Form von angewandten Normen wider, welche direkt in die inneren Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen werden.
Anna Zabielska |
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