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GESCHEHEN

10.06.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Das Europäische Mahnverfahren, Teil I

Die wachsende Anzahl von Verträgen zwischen Unternehmern mit (Wohn-) Sitz in den diversen EU-Staaten ist eine natürliche Konsequenz des europäischen Gemeinschaftsmarktes und der damit verbundenen Freizügigkeit. Die Unterschiede in den Rechtssystemen können sich bei der Geltendmachung von Forderungen aus Verträgen mit einer internationalen Komponente als schwierig erweisen. Um diesen Schwierigkeiten zu entgehen, wurde mittels EU-Verordnungen ein neues Gerichtsverfahren eingeführt: das Europäische Mahnverfahren sowie, bei dem Wert des Streitgegenstandes bis zu 2000.- Euro, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen.

Prinzipiell werden die EU-Verordnungen direkt in den einzelnen Mitgliedsstaaten angewandt, ohne dass es hierfür zusätzlich der Einführung weiterer Rechtsakte bedürfte. In Polen ergeben sich damit die Prinzipien zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens sowie des Verfahrens für geringfügige Forderungen direkt aus den obigen Verordnungen. Die Vorschriften der polnischen Zivilprozessordnung, die seit dem 12. Dezember 2008 gelten, regeln lediglich jene Fragen, wo die Verordnungen den Rechtssystemen der jeweiligen Mitgliedsstaaten deren Lösung überlassen.

Die Ziele des Europäischen Mahnverfahrens sind die Vereinfachung, Beschleunigung und Verminderung der Gerichtskosten in grenzüberschreitenden

Streitsachen und darüber hinaus die Ermöglichung des ungehinderten Austausches von europäischen Mahnbescheiden. Die Verordnung soll folglich zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei Gerichtsverfahren in anderen Staaten und zur Verminderung der Prozesskosten (Reiseaufwand u.dgl.) führen.

Die Verordnung über den Europäischen Mahnbescheid erstreckt sich, mit Ausnahme von Dänemark, auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Dieses Mahnverfahren kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Streitsache eine grenzüberschreitende Komponente enthält, das heißt wenn zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat hat als in jenem Staat, in dem sich das Gericht, welches in dieser Sache erkennen wird, befindet. Ferner wird angenommen, dass eine Streitsache dann einen grenzüberschreitenden Charakter hat, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort (Lebensmittelpunkt) zwar im selben Mitgliedsstaat haben, dieser aber zugleich ein anderer als der Gerichtsstand ist, sowie dann, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem Staat hat, der kein EU-Staat ist, und wenn zugleich die andere Partei bzw. das für die Erkennung der Sache zuständige Gericht seinen jeweiligen Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten hat. Für die Beurteilung, ob die Streitsache vom grenzüberschreitendem Charakter ist, ist der Sachstand vom Tag der Einreichung der Klage auf Erlass des Europäischen Mahnbescheides wesentlich.

Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner

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