Webseite im Umbau

GESCHEHEN

10.12.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Anerkennung und Feststellung der Vollstreckbarkeit von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Polen nach der Novelle der polnischen Zivilprozessordnung (k.p.c.) im Jahr 2009, Teil II

Um eine ausländische Gerichtsentscheidung in Polen im Wege der Zwangsvollstreckung ausführen zu können, ist es notwendig die sogenannte Feststellung der Vollstreckbarkeit durchzuführen.
Der Feststellung der Vollstreckbarkeit unterliegen ausländische Gerichtsentscheidungen, die zur Ausführung im Wege der Zwangsvollstreckung geeignet sind.
Die am 01. Juli 2009 in Kraft getretene Novelle der polnischen Zivilprozessordnung (k.p.c.) erleichtert die Feststellung der Vollstreckbarkeit von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Polen. Zur Führung der Vollstreckung auf der Grundlage einer ausländischen Gerichtsentscheidung reicht es gegenwärtig aus, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen. Es ist somit nicht mehr erforderlich – wie vor der Novelle – zunächst ein Verfahren auf Feststellung der Vollstreckbarkeit der ausländischen Gerichtsentscheidung zu führen und erst danach die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu beantragen.
Auch möglich ist die Durchführung von Vergleichen in Zivilsachen, die vor einem Gericht oder einem anderen Organ des fremden Staates geschlossen oder von diesen bestätigt wurden, nach der Feststellung ihrer Vollstreckbarkeit, wenn diese im Herkunftsstaat vollstreckbar sind und nicht den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung in der Republik Polen widersprechen (die Klausel der öffentlichen Ordnung).

Die Feststellung der Vollstreckbarkeit wird durch einen Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für die Entscheidung eines Gerichts eines fremden Staates verwirklicht. Diesem Antrag müssen insbesondere beigefügt

werden: eine Abschrift des Urteils, seine Übersetzung sowie ein Dokument, in dem festgestellt wird, dass die Gerichtsentscheidung in dem Staat, aus dem sie stammt, vollstreckbar ist, es sei denn, dass die Vollstreckbarkeit sich aus dem Inhalt der Gerichtsentscheidung oder dem Recht dieses Staates ergibt.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt in einer nichtöffentlichen Sitzung.
Vor der Einleitung der Vollstreckung kann der Anspruch, der mit der ausländischen Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, gesichert werden. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (d.h. bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts über die Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Falle der Einlegung der Beschwerde – bis zur Entscheidung über diese durch das Appellationsgericht) stellt dieser Beschluss den Sicherungstitel dar. Das Sicherungsmittel legt der Gläubiger in seinem Antrag auf Vornahme der Sicherung fest.

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer Entscheidung eines Gerichts eines fremden Staates kann nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingeleitet werden.
Die oben dargestellten Grundsätze finden auf die Durchführung von Entscheidungen der Gerichte außereuropäischer Staaten Anwendung. Die Durchführung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch europäisches Recht geregelt.

Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner

 

Frage nach mehr

    Sie benötigen rechtlichen Beistand - rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Firmen Daten

    MIKULSKI & WSPÓLNICY Sp.k.
    "WILLA ANIELA"
    ul. Kielecka 19
    31-523 Kraków