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GESCHEHEN

10.07.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Das  Europäische Mahnverfahren, Teil 2

Im Europäischen Mahnverfahren können, unabhängig von ihrer Höhe, unbestrittene Geldforderungen mit quotenmäßig festgelegtem Wert geltend gemacht werden. Die Geldforderungen müssen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung auf Erlass des Europäischen Mahnbescheides fällig sein (d.h. die Zahlungsfrist ist abgelaufen). Die Forderung muss nicht an die  Währung eines Mitgliedsstaates gebunden sein.

Das Europäische Mahnverfahren beinhaltet prinzipiell keine Forderungen, die sich aus außervertraglichen Verpflichtungen ergeben. Es findet keine Anwendung auf Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen bzw. auf Sachen, welche die Haftung des Staates für Handlungen und Unterlassungen bei der Ausführung der öffentlichen Gewalt betreffen. Von der Anwendung des Verfahrens bleiben Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall sowie Forderungen aus einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ausgeschlossen.

Da das Europäische Mahnverfahren fakultativ ist, hat sich durchgesetzt, dass dieses Verfahren dann eingeleitet wird, wenn der Kläger seinen Willen diesbezüglich durch Klageeinreichung auf dem Amtsformular äußert. Die Klage kann in Papierform oder mittels eines anderen Kommunikationsmittels, darunter eines elektronischen, eingereicht werden. Der Kläger ist auf Grund dessen, dass er Ausländer ist oder dass er keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in dem Mitgliedsstaat der Ausführung des Mahnbescheides hat, nicht zur Erbringung eines Pfandes (Sicherheitsleistung) verpflichtet. In Polen unterliegt die Mahnklage einer Gerichtsgebühr in Höhe von 5% des Streitwertes.

Die Klageuntersuchung durch das Gericht ist beschränkt. Das Gericht untersucht seine Zuständigkeit, prüft, ob die Voraussetzungen zum Erlass des Europäischen Mahnbescheides erfüllt sind sowie, ob die Klage begründet ist. Um die Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung zu erfüllen erfolgt die Entscheidung der Sache in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Der Europäische Mahnbescheid wird durch das Gericht auf einem Formular erlassen und dem Beklagten samt Abschrift der Klage zugestellt.

Das Verteidigungsmittel des Beklagten ist der Einspruch, welcher binnen 30 Tagen nach Zustellung des Europäischen Mahnbescheides vom Beklagten eingelegt werden kann. Im Einspruch kann der Beklagte lediglich darauf verweisen, dass er die Forderung in Frage stellt, ohne die Ursachen seines Standpunktes zu nennen.

Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, so erfolgt das weitere Verfahren nach den Prinzipien eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.

Der Kläger kann bei der Klageeinreichung oder mittels einer späteren Erklärung das Gericht davon in Kenntnis setzen, dass er nicht in ein ordentliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren im Falle eines Einspruchs durch den Beklagten einwilligt. In diesem Fall beendet die  Einlegung des Einspruchs durch den Beklagten das Europäische Mahnverfahren.
Verstreicht die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Einspruchs, hat das die Feststellung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Mahnbescheides zur Folge. Die Vollstreckbarkeit des Europäischen Mahnbescheides wird von Amts wegen durch das Gericht, das ihn erlassen hat, festgestellt. Die Feststellung der Vollstreckbarkeit  eröffnet die Möglichkeit zur Vollstreckung auf Grundlage des Europäischen Mahnbescheides in jedem anderen Mitgliedsstaat. Dem Vollstreckungsorgan müssen lediglich der Europäische Mahnbescheid, dessen Vollstreckbarkeit festgestellt worden ist, sowie die beglaubigte Übersetzung des Bescheides vorgelegt werden.
Sollte der Europäische Mahnbescheid rechtskräftig werden, erstattet das polnische Gericht dem Kläger ¾ der entrichteten Gebühr für die Klage im Europäischen Mahnverfahren zurück.

Zur Sicherung der Parteiengleichheit ist vorgesehen, dass der Schuldner eine erneute Untersuchung des Europäischen Mahnbescheides (in jenem Staat, in dem er erlassen worden ist) oder eine Ablehnung der Ausführung des Mahnbescheides (in dem Staat, in dem er vollstreckt werden soll) beantragen kann.

In Polen wird der Europäische Mahnbescheid, der in einem Mitgliedsstaat erlassen und dessen Vollstreckbarkeit in diesem Staat festgestellt worden ist, nach denselben Bedingungen, die für die Entscheidungen polnischer Gerichte gelten, vollstreckt. Dies bedeutet, dass der Europäische Mahnbescheid, der durch ein Gericht eines Mitgliedstaates erlassen und dessen Vollstreckbarkeit in diesem Staat festgestellt worden ist, in Polen Vollstreckungstitel ist und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel ausgeführt wird.

Die geschilderte Prozedur der Geltendmachung von Forderungen anhand des Europäischen Mahnbescheides schafft die Möglichkeit einer schnellen und effizienten Vollstreckung von Geldforderungen von Schuldnern in allen Ländern der Europäischen Union.

Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner

 

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