GESCHEHEN
10.11.2009
GESCHEHEN
Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen
Die Anerkennung und Feststellung der Vollstreckbarkeit von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Polen nach der Novelle der polnischen Zivilprozessordnung im Jahr 2009, Teil I
Durch die am 1. Juli 2009 in Kraft getretene umfangreiche Novelle der polnischen Zivilprozessordnung [= k.p.c.] wurden die Vorschriften zur Anerkennung und Feststellung der Vollstreckbarkeit von ausländischen Entscheidungen geändert.
Die Novelle bezweckt eine Liberalisierung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen.
Die Anerkennung erstreckt sich nach der Novelle auf alle Entscheidungen, unabhängig davon, ob diese im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar sind oder nicht.
Die Feststellung der Vollstreckbarkeit dagegen betrifft ausschließlich Entscheidungen, die der Zwangsvollstreckung unterliegen.
Auch die Anerkennung und Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Zivilsachen von Organen anderer Staaten, die nicht Gerichte sind, ist zulässig. Schließlich ist auch die Feststellung der Vollstreckbarkeit von ausländischen Vergleichen möglich. Dies betrifft sowohl gerichtliche Vergleiche als auch außergerichtliche, die durch ein Gericht oder ein entsprechendes Organ bestätigt wurden.
Zur Zeit werden Entscheidungen von fremden Staaten in Polen automatisch anerkannt. Das bedeutet, dass die ausländische Entscheidung kraft Gesetzes verbindlich ist und im polnischen Rechtssystem respektiert wird, solange keine der definierten Voraussetzungen für die Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Zum Beispiel wird eine Entscheidung nicht anerkannt werden, die ergangen ist, obwohl eine Partei sich nicht verteidigen konnte, oder die der öffentlichen Ordnung der Republik Polen widerspricht. Nach der Novelle muss der Betroffene kein zusätzliches Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Entscheidung mehr durchführen, sondern das polnische Staatsorgan wird im Rahmen der Durchführung des konkreten Verfahrens selbst beurteilen, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts anzuerkennen ist.
Um eventuelle Abweichungen in der Beurteilung der unterschiedlichen Organe zu vermeiden oder um sich zu vergewissern, ob die Entscheidung der Anerkennung unterliegt, ist es möglich, wenn auch nicht notwendig, einen Feststellungsantrag beim Gericht zu stellen, dass die Entscheidung des Gerichts des fremden Staates anzuerkennen ist.
Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner
Frage nach mehr
Sie benötigen rechtlichen Beistand - rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Firmen Daten
MIKULSKI & WSPÓLNICY Sp.k."WILLA ANIELA"
ul. Kielecka 19
31-523 Kraków