GESCHEHEN
10.10.2009
GESCHEHEN
Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen
Die internationale gerichtliche Zuständigkeit oder in welchem Staat können die Forderungen aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr geltend gemacht werden, Teil II
Gesetzänderung des Zivilverfahrens vom 1. Juli 2009 sieht die neuen Kriterien zur Bestimmung der Justizzuständigkeit des gegebenen Staates im konkreten Rechtsfall (auch Jurisdiktionsgrundlagen oder rechtliche Anknüpfungspunkte genannt) vor.
Also bei Streitfällen, welche die Tätigkeit eines Betriebes oder einer Abteilung betreffen, besteht die Möglichkeit der Klageeinlegung am Standort dieses Betriebes oder dieser Abteilung in der Republik Polen.
In Rechtssachen aus dem Arbeitsrecht, welche durch den Arbeitnehmer eingeleitet werden, ist der Standort, an dem die Arbeit in der Republik Polen gewöhnlich ausgeführt wurde, wird oder werden sollte ein weiteres Zuständigkeitskriterium.
Bei Gerichtssachen aus einem Versicherungsverhältnis und bei den Verbraucherrechtssachen sind weitere Zuständigkeitskriterien angefügt worden, um die Rechtsposition des schwächeren Verbrauchers, des Versicherten oder des Versichernden zu stärken.
Bei der Untersuchung, vor Gericht welches Staates der Schuldner in der Rechtssache berufen werden soll, dürfen jene Fälle, in denen den Gerichten des polnischen Staates die ausschließliche Zuständigkeit zuerkannt worden ist, nicht außer Acht gelassen werden. Dies erstreckt sich auf die in Polen gelegenen Immobilien (z.B. deren Eigentum, Besitz, Miete, Pacht), bei denen als geltende Regel die ausschließliche Zuständigkeit des polnischen Gerichts bereits anerkannt wurde.
Die Novelle vom 01. Juli 2009 sieht die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Justiz auch bei Rechtssachen vor, welche die Auflösung juristischer Personen und organisatorischen Einheiten betreffen, die keine juristischen Personen sind, welche ihren Sitz in Polen haben, sowie Klagen auf Beschlüsse ihrer Organe vor. Mit der Gesetzänderung vom Juli 2009 wurde auch, in Anlehnung auf
die Regelungen des EU-Rechts, die Möglichkeit vorgesehen, dass die Gerichtszuständigkeit durch die Parteien eines Rechtstreites so festgelegt wird, dass die klagende Partei ihre Klage bei einem Gericht einreicht, dass für die Entscheidung in dieser Sache zwar nicht zuständig ist, die beklagte Partei aber
keinen Einwand auf Nichtzuständigkeit des Gerichtes erhebt. Infolgedessen legen die Parteien die gerichtliche Zuständigkeit jenes Gerichtes fest, bei dem die Klage eingereicht wurde.
Der novellierte Rechtsstand, ähnlich wie der bisher geltende, lässt zu, dass die Zuständigkeit der polnischen Gerichte vertraglich festgelegt wird (mit der Folge, dass die Streitfälle zwischen ihren Parteien vor dem polnischen Gericht entschieden werden). Neu ist hier die Erweiterung des Umfangs jener Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Zuständigkeit vertraglich vorbestimmt werden kann, auf alle Sachen aus Vermögensrechten. Darüber hinaus sind solche Verträge in Sachen zur Teilung des gemeinsamen Vermögens, bei Nachlassteilung, in Sachen, welche die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Miteigentum betreffen sowie in Sachen zur Aufhebung des Miteigentums zulässig.
Die Zuständigkeit des polnischen Gerichts kann jedoch vertraglich nicht bei Sachen vorbestimmt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts eines fremden Staates festgelegt wurde, ferner in Sachen aus dem Arbeitsrecht sowie in Sachen wegen Verbraucherverträge, wo der Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Republik Polen hat, und in Sachen, die aus einem Versicherungsverhältnis hervorgegangen sind oder hervorgehen können.
Eine falsche Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens setzt den Kläger der Möglichkeit einer Klageabweisung und der Notwendigkeit einer erneuten Klageeinreichung aus. Vor allem aber zieht eine unbedachte Entscheidung einen Zeit- und Kostenverlust nach sich, was insbesondere für Unternehmer bitter sein kann.
Małgorzata Majkowska
Rechtsanwältin (PL)
Partnerin in der
Kanzlei Mikulski & Partner
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