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GESCHEHEN

10.08.2009

GESCHEHEN

Publikationen: Newsletter Recht und Steuer der AHK Polen

Das  Europäische Mahnverfahren, Teil 2

Verjährung im internationalen Warenverkauf
Die am häufigsten erhobene Einrede in Streitsachen wegen Forderungen aus dem internationalen Warenverkauf ist die Verjährungseinrede. Diese ist jedoch für die Prozessparteien problematisch, da es häufig nicht eindeutig ist, welches Recht – das polnische oder das fremde – zur Berechnung der Verjährungsfrist von Forderungen anzuwenden ist.
Von wesentlicher Bedeutung ist für die Parteien die Bestimmung, welches Recht auf den abgeschlossenen Kaufvertrag anwendbar ist (die Frage der Bestimmung des anzuwendenden Rechts für den Kaufvertrag im internationalen Warenverkehr ist ausführlich in dem Newsletter Recht und Steuer im Januar und Februar 2009 besprochen worden).
Der Kaufvertrag im internationalen Warenverkehr unterliegt in der Regel dem Recht jenes Staates, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Soll auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung finden, so verjährt die Forderung aus dem Kaufvertrag nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Sollte der Vertrag hingegen dem spanischen Recht unterliegen, verjährt die Forderung des Gläubigers aus dem Kaufvertrag nach 15 Jahren.
Wenn die Vertragsparteien das anzuwendende Recht nicht festlegen, so findet in vielen Fällen das New Yorker Übereinkommen über die Verjährung beim Internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 Anwendung, in welchem eine vierjährige Verjährungsfrist für Forderungen vorgesehen ist.
Die obige Frist darf weder durch Erklärung noch durch einen Vertrag zwischen den Parteien geändert oder verletzt werden. Zu Gunsten des Schuldners ist in dem Übereinkommen eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen – dieser kann während des Laufes der Verjährungsfrist diese durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum beliebigen Zeitpunkt verlängern, indem er eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger abgibt. Unabhängig davon läuft die Verjährungsfrist jedoch spätestens nach 10 Jahren ab.

 

Wann findet das Übereinkommen Anwendung?
Das New Yorker Übereinkommen wird in zwei Fällen angewandt.
Zum einen findet es dann Anwendung, wenn die Handelssitze der Parteien des Vertrages über den internationalen Warenverkauf von Waren sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Vertragsstaaten des Übereinkommens befinden. Die Liste der Staaten die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist nicht lang. Zu europäischen Signatarstaaten gehören u.a. Polen, Norwegen, Ungarn, Rumänien, Serbien, die Slowakei und Slowenien. Deutschland, Frankreich, Spanien oder Italien sind keine Parteien des Übereinkommens.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen angewandt, wenn die Normen des internationalen Privatrechts anordnen, dass das Recht des  Staates, der Partei des Übereinkommens ist, auf den Kaufvertrag anzuwenden ist. Wenn folglich ein polnischer Unternehmer (Polen ist Partei des Übereinkommens) einen Kaufvertrag mit einer deutschen Firma abschließt (Deutschland ist keine Partei des Übereinkommens), und der Vertrag unterliegt dem polnischen Recht, so findet auf diesen Vertrag die vierjährige Verjährungsfrist aus dem New Yorker Übereinkommen Anwendung. Wenn aber das deutsche Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, dann verjährt die Forderung gemäß Vorschriften des deutschen Rechts, da Deutschland keine Partei des New Yorker Übereinkommens ist.
Den Vertragsparteien steht es immer zu, die Anwendung des New Yorker Übereinkommens vertraglich auszuschließen.
Daher sollte man beim Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Auslandskontrahenten nicht lediglich den Preis oder die Lieferfrist bedenken, sondern vor allem das auf den Vertrag anzuwendende Recht und die damit verbundenen Verjährungsfristen für die aus dem Kaufvertrag resultierenden Forderungen berücksichtigen.

Anna Zabielska
Rechtsanwältin (PL)
in der Kanzlei
Mikulski & Partner

 

 

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