AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
Versicherung, Körperverletzung, Ausländer: Entschädigung zur Abgeltung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls für eine im Ausland wohnhafte Person
Urteil des Appellationsgerichtes in Kattowitz – 1. Zivilabteilung
vom 10. Mai 2007
AZ: ACa 71-07
und
des Bezirksgerichts in Kattowitz – 1. Zivilabteilung
vom 24. November 2006
AZ: I C 538/04
Entschädigung zur Abgeltung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls für eine im Ausland wohnhafte Person
1. Die Entschädigung sollte die individuellen Eigenschaften des Geschädigten berücksichtigen, d.h. im Falle eines Geschädigten, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und berechtigt ist in Polen eine Entschädigung zu verlangen, müssen seine subjektiven Empfindungen und das Lebensniveau am Ort seines Wohnsitzes berücksichtigt werden. Die Höhe der Entschädigung sollte folglich dem erlittenen Schaden und dem Lebensstandard im Ausland angepasst werden. Die Bestimmung des Lebensniveaus des Geschädigten in Anlehnung an die tatsächlichen Lebensbedingungen des Geschädigten ist wesentlich, weil die Entschädigung einen spürbaren wirtschaftlichen Wert und nicht lediglich eine symbolische Zahlung darstellen sollte.
2. Auch wenn das Gericht sich bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung für den erlittenen Schaden auf die Notwendigkeit berufen sollte, diese in einer vernünftigen Spanne zu halten, welche den aktuellen Bedingungen und dem durchschnittlichen Lebensniveau der Gesellschaft entspricht, darf dies die Ausgleichfunktion der Entschädigung nicht in Frage stellen.
3. Sollte die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Sachstandes zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung bestimmt werden, erscheint es als begründet, Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung zuzusprechen.
Zahlungsfrist der Entschädigung für Verkehrsunfallsschäden
4. Die Versicherungsanstalt hat die Entschädigung binnen 30 Tagen ab der Benachrichtigung über den Unfall auszuzahlen. Der Teil der Leistungen jedoch, der von der Feststellung der Umstände, die zur Bestimmung der Haftung der Versicherungsanstalt oder der Entschädigungshöhe notwendig sind und welche nicht binnen 30 Tagen geklärt werden konnten, abhängt, wird mit Ablauf von 14 Tagen nach Klärung dieser Umstände fällig.
Das Sachverständigengutachten in Entschädigungsangelegenheiten
5. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung verpflichten das Gericht nicht zur Zulassung der Beweisführung aus dem Gutachten eines anderen Sachverständigen für Verkehrsunfälle in jedem solchen Fall, wo das Gutachten für die Partei ungünstig ist, welche die Anfertigung des Gutachtens des anderen Sachverständigten beantragt hat. Insbesondere ist das Gericht dazu nicht verpflichtet, wenn der von der Partei angeführte Einwand der Inkompetenz des Sachverständigen ausschließlich auf die Tatsache gestützt wird, dass das Gutachten des Sachverständigen von dem Standpunkt eines außergerichtlichen Experten abweicht, wobei die übrigen Einwände gegen das Gutachten nicht bestätigt werden können oder sich auf unwesentliche Umstände beziehen.
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