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AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE

09.12.2021

AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE

VERSICHERUNG, LEASING UND STEUERN

Urteil des Amtsgerichts in Krakau – IV. Wirtschaftsabteilung
vom 30. November 2007
AZ: IV GC 687/06/S

Vertrag über die Haftpflichtversicherung für Drittschaden

1. Mit dem Vertrag über die Haftpflichtversicherung verpflichtet sich der Versicherer zur Auszahlung der im Vertrag vereinbarten Entschädigung für durch den Versichernden zu Lasten von Dritten verursachte Schäden (Art. 822 k.c.). Gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über Pflichtversicherungen, Versicherungsgarantiefonds und das Polnische Büro der Verkehrsversicherer betrifft die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter Schäden, die im Zusammenhang mit der Bewerbung dieser Fahrzeuge entstanden sind.

Das Recht des Fahrzeughalters auf Entschädigungszahlung

2. Ist der Schaden im Vermögen des Fahrzeughalters entstanden, weil er die Reparatur des geschädigten Fahrzeuges in Auftrag gegeben und deren Kosten getragen hat, so ist der Fahrzeughalter berechtigt, eine Entschädigungszahlung zu fordern.

Ansprüche auf Klageerhebung gegen den Verursacher eines Verkehrsunfalls

3. Ist der Fahrzeughalter Leasingnehmer, so ist er im Rahmen des abgeschlossenen Leasingvertrags einerseits zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, andererseits hat er das Fahrzeug in einem angemessenen Zustand zu halten, insbesondere muss er Wartungen und Reparaturen vornehmen, die notwendig  sind, um das Fahrzeug in einem nicht verschlechterten Zustand zu bewahren. Wenn folglich der Fahrzeughalter als Leasingnehmer verpflichtet ist, eine Reparatur durchführen zu lassen und diese auf seine Kosten durchführt, so ist er Geschädigter, der über eine Aktivlegitimation verfügt, d.h. er ist berechtigt, eine Klage auf Entschädigungszahlung für die Schaden, die der Versichernde Dritten zugefügt hat, einzureichen und zu unterstützen.

Entschädigung und Mehrwertsteuer

4. Gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Mehrwertsteuer steht dem Steuerzahler das Recht zu, den Betrag der fälligen Steuer um die Höhe der Vorsteuer zu mindern.

Die Entschädigung für Schäden des Mehrwertsteuerzahlers infolge der Zerstörung der Sache, die auf der Grundlage des Preises der Sache bestimmt wurden, umfasst nicht den darin enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag in dem Umfang, in dem der Geschädigte seine fälligen Steuern um den bei Erwerb der Sache berechneten Vorsteuerbetrag mindern kann. Wenn also die fällige Steuer um die Höhe der Vorsteuer bei der Ausführung der Fahrzeugreparatur, die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung, welche die Mehrwertsteuer umfasst, unbegründet.

Legt jedoch ein Geschädigter, der nicht Mehrwertsteuerzahler ist, der Versicherungsanstalt eine Rechnung für die Reparatur eines Schadens, der Folge eines Verkehrsunfalls ist, vor, sollte der Entschädigungsbetrag auch die Mehrwertsteuer umfassen.

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