AUSGEWÄHLTE RECHTSFÄLLE
10.12.2021
GESCHEHEN
Vorsicht, kurze Verjährungsfristen in Polen laufen ende des Kalenderjahres ab (generell)
Verjährungsfristen von Ansprüche
Bisher gab es in Polen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 10 Jahren als Prinzip, die mit dem Tag endete, der dem Tag der Fälligkeit der Verbindlichkeit entsprach. Alle anderen Verjährungsfristen, die kürzer als 10 Jahre waren, endeten auf die gleiche Weise.
Laut dem neuen Gesetz verjähren Ansprüche prinzipiell sowie in Deutschland, am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, mit Ausnahme von Verjährungsfristen die kürzer als zwei Jahre sind. Diese Verjährungsfristen enden mit dem Tag, der dem Tag der Fälligkeit der Verbindlichkeit entspricht.
Ab dem 9. Juli 2018 gilt also in Polen als generelle Regel eine 6-jährige Verjährungsfrist von Verbindlichkeiten, die mit Ende des Jahres verläuft und auf dieselbe Art und Weise sind 3 ? Jährige Verjährungsfristen in Wirtschaftsangelegenheiten und bei periodischen Leistungen, 2 ? Jährige Verjährungsfristen z.B. bei Auftragsverträgen, Werksverträgen oder Verträgen über den Verkauf von Waren, die von ihrem Hersteller produziert werden geregelt, die auch mit Ende des Jahres verlaufen.
Jedoch die Verjährungsfristen, die kürzer als zwei Jahre sind (z.B. Beförderungsvertrag – ein Jahr) enden mit dem Tag, der dem Tag der Fälligkeit der Verbindlichkeit entspricht. Dies gilt auch für die 4-jährige Verjährungsfrist nach dem New Yorker Übereinkommen von 1974 über die
Verjährung von internationalen Warenverkäufen.
Rechtsfolgen einer Verjährung: Wirtschaftsangelegenheiten
und Verbraucherschutz
Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, ist es nicht möglich, die verjährte Leistung (z.B. Zahlung) wirksam (d.h. durch eine gerichtliche Entscheidung) einzufordern. In Polen unterbricht die bloße Aufforderung zur Erfüllung
einer Verpflichtung (z.B. zur Zahlung) nicht den Ablauf der Verjährungsfrist. Den Verlauf der Verjährung unterbricht lediglich die Anerkennung der Schuld oder rechtliche Schritte in einer Mediation oder im Gericht.
Dies ist in Wirtschaftsangelegenheiten anders geregelt als in Verbraucherangelegenheiten.
In Wirtschaftsangelegenheiten gilt die generelle Regel, dass die beklagte / schuldende Partei eine Einrede erheben muss, dass die geltende Forderung verjährt ist, damit die Verjährung unter Betracht genommen werden kann.
Es ist theoretisch möglich, solche verjährten Ansprüche geltend zu machen, sofern eine beklagte / schuldende Partei den Verjährungsanspruch nicht einredet. In diesem Bereich besteht das Prozessrisiko der klagenden Partei im Laufe des Gerichtsverfahrens. Aber, in Wirtschaftsangelegenheiten, kann der Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Anwendung der Verjährungsfrist verzichten.
Die Rechtslage des Verbrauchers ist unterschiedlich. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Befriedigung eines Anspruchs gegen einen Verbraucher nicht mehr geltend gemacht werden.
Das bedeutet, dass ein Gericht einen verjährten Anspruch eines Verbrauchers, der bereits bei Ablauf der Verjährungsfrist für eine wirksame gerichtliche Untersuchung nicht geeignet ist (die s.g. natürliche Verpflichtung), nicht berücksichtigen darf. Umgekehrt kann das Gericht in bestimmten Situationen den Ablauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch gegen einen Konsumenten außer Acht lassen, wenn Gerechtigkeitserwägungen dies erfordern. Dies ist der Verbraucherschutz – der Schutz der schwächeren Partei.
Um Komplikationen zu vermeiden, ist es also besser, einen Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen.
Andrzej Mikulski
Rechtsanwalt
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