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GESCHEHEN

06.12.2022

GESCHEHEN

Newsletter: Wie schützt man das persönliche Vermögen eines Einzelunternehmers in Polen? Die Umwandlung des Unternehmens eines Einzelunternehmers in eine Kapitalgesellschaft.

Die einfachsten Formen der Geschäftstätigkeit (Einzelunternehmen, offene Handelsgesellschaft) scheinen aus vielen Gründen – einfache Gründung, geringerer Formalismus und niedrigere Kosten der Geschäftstätigkeit sowie fehlende Doppelbesteuerung von Gewinnen – eindeutig vorteilhafter zu sein als Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft).

Im Laufe der Geschäftstätigkeit kommt der Unternehmer jedoch zu dem Schluss, dass das von ihm geführte Unternehmen so groß ist, dass etwaige Liquiditätsprobleme (Anstieg der Warenpreise, Insolvenz eines Geschäftspartners) oder eine Wirtschaftskrise nicht nur das Unternehmen, sondern auch sein bisheriges Vermögen bedrohen und sein Leben für viele Jahre überschatten können. Sowohl der Einzelunternehmer als auch die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften für Schulden im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit ihrem gesamten Vermögen – bei einer Ehe also nicht nur mit dem Privatvermögen des Unternehmers, sondern auch mit dem Geschäftseinkommen und dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Ein Unternehmer, der ein Geschäft in solch einfacher Form betreibt, sichert die Schulden von Vertragspartnern mit seinem „privaten” Eigentum ab.

Die Abhängigkeit des Unternehmens vom Faktor Mensch kann zu einem gewissen Zeitpunkt auch ein Hindernis für die weitere Entwicklung der Tätigkeit darstellen. Das Unternehmen kann zu groß werden, um es effektiv zu verwalten.

Eine Lösung, die das Risiko des Verlusts des vom Unternehmer angesammelten Vermögens minimiert, ist die Umwandlung der Geschäftstätigkeit/Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft – Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Aktiengesellschaft. Es gilt die Regel, dass Kapitalgesellschaften allein für ihre Verpflichtungen haften. Die Gesellschafter (Eigentümer) einer Kapitalgesellschaft haften nicht für deren Verbindlichkeiten. Die Vorstandsmitglieder haften für die Schulden des Unternehmens nur potenziell und subsidiär. Sie haften nur dann, wenn sie die Frist für die Konkursanmeldung nicht einhalten. Das Verfahren zur Umwandlung der Geschäftstätigkeit in eine Kapitalgesellschaft kann in verschiedene Phasen unterteilt werden: 1) Erstellung des Umwandlungsplans des Unternehmers mit Anlagen und Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers; 2) Vorlage der Umwandlungserklärung des Unternehmers; 3) Ernennung der Mitglieder der Organe der umgewandelten Gesellschaft; 4) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder Unterzeichnung der Satzung der umgewandelten Gesellschaft; 5) Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Register der Gesellschaften und Löschung des umgewandelten Unternehmers aus dem Zentralregister und Auskunftstelle für die Gewerbetätigkeit.

Die Umwandlung des Unternehmens eines Einzelunternehmers in eine Kapitalgesellschaft ermöglicht die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, ohne dass die Verträge mit den derzeitigen Vertragspartnern ergänzt und ohne dass erneut Konzessionen und Erleichterungen beantragt werden müssen. Der neuen Gesellschaft stehen alle Rechte und Pflichten des umgewandelten Unternehmers zu, in der Regel hat sie Anspruch auf Rechte, Erleichterungen und Vergünstigungen, die dem Unternehmer gewährt wurden.

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