und Ergebnisse
Urteil der Zivilkammer des Obersten Gerichtes
vom 11. April 2002
AZ: III CKN 492/01
Voraussetzungen zur Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils
1. Das ordentliche Gericht verhandelt eine Streitsache nur unter dem Gesichtspunkt der Gründe für eine Urteilsaufhebung, die ausführlich in Art. 712 k.p.c. [=ZPO] (jetzt Art. 1206 k.p.c. aufgelistet sind. Aus dem Kern der Klage auf Aufhebung des Urteils eines Schiedsgerichtes geht hervor, dass das für die Verhandlung jener Klage zuständige ordentliche Gericht bezüglich der sachlichen Streitgrundlage nicht entscheiden kann, da das Schiedsgericht bei der Verhandlung und Urteilsfindung weder an Vorschriften des materiellen noch des formalen Rechts gebunden ist, soweit es gegen die Gesetzlichkeit und Regeln des gesellschaftlichen Lebens nicht verstößt. Folglich untersucht das öffentliche Gericht weder, ob das Urteil des Schiedsgerichtes gegen das materielle Recht verstößt, noch ob es auf die in der Urteilsbegründung angeführten Umstände gestützt werden kann, sowie ob diese Umstände ordnungsgemäß festgestellt worden sind.
2. Die Klage auf Aufhebung eines Schiedsgerichtsurteils darf keine erneute Eröffnung des sachbezogenen Gerichtsstreites aus dem beklagten Urteil anstreben. Im Verfahren aus Klage auf Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils kann die Anfechtung der Entscheidung des Schiedsgerichtes bezüglich des Inhalts des die Parteien bindenden Vertrags, des Modells sowie seiner Ausführungsart keine Grundlage zur Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils bilden, denn es handelt sich hierbei um Feststellung und Beurteilung, in die das öffentliche Gericht prinzipiell weder eingreifen darf, noch kann dies als Verstoß gegen die Gesetzlichkeit eingestuft werden.