und Ergebnisse
Urteil des Hauptverwaltungsgerichts in Warschau
vom 22. Januar 2001
AZ: I SA/Ka 1821/99
1. Bindend für das Verwaltungsorgan, das eine Rechtssache erneut zu beurteilen hat, ist ausschließlich die rechtliche und innerhalb der Kognition des Gerichts liegende Bewertung durch das Hauptverwaltungsgericht, mithin eine Beurteilung, deren logische Konsequenz es war, der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ihre bindende Wirkung zu entziehen und die den Standpunkt des Hauptverwaltungsgerichts in der zur Erörterung stehenden Rechtssache festlegte.
2. Gem. Art. 30 des Hauptverwaltungsgerichtsgesetzes, „bindet die im Urteil zum Ausdruck gebrachte rechtliche Bewertung des Gerichts […] das Organ, dessen Handeln oder Unterlassen Gegenstand der Anfechtung war“. Dies bedeutet, dass das Urteil des Hauptverwaltungsgerichts sowohl über den Bereich des Verwaltungsgerichtsverfahrens hinaus, in dem es gesprochen wurde, als auch über den Bereich des Verwaltungsverfahrens hinaus, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, Wirkungen entfaltet. Seine Reichtweite umfasst zudem mögliche künftige Verwaltungsverfahren in der Rechtssache.
3. Während die Auswirkungen des Urteils des Hauptverwaltungsgerichts auf das abgeschlossene Verwaltungsverfahren und die in ihm ergangenen Entscheidungen in der Regel schon an die Entscheidungsformel gebunden sind, ist der Grundsatz der Bindung des erneut die Rechtssache Organs an bestimmte Merkmale der Begründung des Verwaltungsgerichtsurteils geknüpft. Trotz der Verwendung des Begriffs „Urteil“ in Art. 30 des Hauptverwaltungsgerichtsgesetzes meint der Begriff nicht die Entscheidungsformel, sondern die Urteilsbegründung. Die rechtliche Beurteilung der Entscheidung hängt in erster Linie mit der Rechtsauslegung zusammen, und diese kann lediglich anhand der Begründung des Gerichtsurteils erfolgen.
4. Die Bindung des Hauptverwaltungsgerichts an seine eigene rechtliche Bewertung bei der erneuten Erörterung der Rechtsangelegenheit bedeutet, dass die Klägerseite ihre Klage nicht wirksam auf eine dieser Bewertung widersprechende Rechtsgrundlage stützen kann. Eine solche Beschränkung ist die logische Konsequenz der Bestimmung des Art. 30 des Hauptverwaltungsgerichtsgesetzes.