und Ergebnisse
Konkurs und Prozessfähigkeit einer österreichischen Gesellschaft
Feststellung des Inhalts der fremden Sache, Rechtsfolge der Löschung der österreichischen Gesellschaft aus dem Register der Gesellschaften, die Bedeutung einer vollstreckten Schuld für die Rechtsfähigkeit einer österreichischen Gesellschaft
1. Das Gericht 1. Instanz war nicht verpflichtet, sich an die Organe der Rechtsprechung in Österreich mit der Frage zu wenden, ob der Gläubiger weiterhin Prozessfähigkeit besitzt. Das Gericht war lediglich verpflichtet, den Inhalt des österreichischen Rechts, welches die konkrete Sache regelt, festzulegen. Die Art und Weise dessen Anwendung obliegt allerdings dem Gericht 2. Instanz.
2. Das Gericht hat die entsprechenden Handlungen vorgenommen zum Zwecke der Feststellung des Inhalts des österreichischen Rechts in Bezug auf die Prozessfähigkeit einer österreichischen Handelsgesellschaft, die aus dem Handelregister gelöscht wurde. Aus dem Schreiben des österreichischen Bundesjustizministeriums vom 1. April 2008 geht hervor, dass die Prozessfähigkeit einer juristischen Person von ihrer Rechtsfähigkeit abhängt. Eine aus dem Handelsregister gelöschte GmbH kann solange nicht vollständig aufgelöst werden wie sie über Vermögen verfügt. Solange besitzt sie auch Rechtsfähigkeit, was einher geht mit der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen.
3. Der Gläubiger hat eine angebrachte Initiative erkennen lassen, indem er das Gericht über die Löschung aus dem Handelsregister informiert sowie darüber, dass die Gesellschaft bislang nicht aufgelöst worden ist, da sie noch Vermögen besitzt. Das oben gesagte schließt die Stichhaltigkeit der Argumente der Klägerin aus, wonach das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das Rechtssubjekt einer Einstallung gem. Art. 824 § 1 Abs. 2 der Polnischen ZPO unterliegen sollte. Der Gläubiger hat, indem er auf den konkreten Vermögensgegenstand – die vollstreckte Forderung – hingewiesen hat, erkennen lassen, dass er nach dem Rechtsgedanken des österreichischen Rechts bislang die Prozessfähigkeit nicht verloren hat.