und Ergebnisse
Charakter der Anspruchssicherung
Rechtsinteresse an der Gewährung der Anspruchssicherung auf Grundlage des Urheberrechts
Voraussetzungen für die Gewährung der Anspruchssicherung
1. Der Umfang der Prüfung des Klägerantrages auf Gewährung der Anspruchssicherung ist eingeschränkt möglich, da die Entscheidung im Sicherungsverfahren naturgemäß auf unvollständigem Beweismaterial beruht. Folglich hat die Entscheidung nur vorübergehenden Charakter und nimmt in der Hauptsache nichts vorweg.
2. Die Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Pkt, Pkt. 2 des Urheberrechtsgesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchssicherung sowie für die Verpflichtungen des Beklagten zur Erteilung von Informationen, die eine Bedeutung für die Ansprüche des Klägers haben, folgende sind: das Rechtsinteresses des Antragstellers, Glaubhaftung eines Anspruchs sowie das Rechtsinteresse für die Gewährung der Anspruchssicherung.
3. Art. 80 Abs. 1 Pkt. 2 des Urheberrechtsgesetzes hilft dem Berechtigten bei der Entscheidungsfindung bzgl. der Geltendmachung der Ansprüche, von denen in Art. 79 Abs. 1 die Rede ist, sowie bzgl. der Bestimmung des Forderungsumfanges im Falle der Klageerhebung. Demzufolge besteht in solchen Fällen „ein Rechtsinteresse an der Gewährung der Anspruchssicherung“, wenn die Partei – ohne dass derjenige, der das Urheberrecht mit Vermögenswert verletzt, zur Erteilung der entsprechenden Informationen bzw., diese Dokumente zur Verfügung zustellen, verpflichtet wird – nicht in der Lage ist – den Umfang der begangenen Verletzungen dieses Rechts zu bestimmen (vgl. den Beschluss des Appellationsgerichtes in Settin vom 6. Januar 2006, I Acz 1162/05).
4. Da die verklagte Gesellschaft den Vertrieb des strittigen Werkes fortsetzt, ist anzumerken, dass das Gericht der ersten Instanz begründet festgestellt hat, dass die Gewährung der Anspruchssicherung in der durch den Kläger angezeigten Weise zur Erreichung des Verfahrensziel unerlässlich ist.